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2. Schranke des für alle geltenden Gesetzes

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Unterfällt das Mitarbeitervertretungsrecht daher grundsätzlich dem Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts, so hängt die Reichweite der Geltung des Mitarbeitervertretungsgesetzes maßgeblich von der Bedeutung und der Auslegung der Schrankenbestimmung des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV ab. Da die Kirche nicht außerhalb der Gesellschaft existiert, ist es selbstverständlich, dass es einer Auflösung von möglich erscheinenden Kollisionen zwischen dem Selbstbestimmungsrecht und anderen Freiheiten, Interessen und Rechtsgütern bedarf. Insbesondere im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts liegen solche Kollisionen geradezu auf der Hand, stehen dem Regelungsanspruch der Kirche hinsichtlich der mitarbeitervertretungsrechtlichen Angelegenheiten doch jedenfalls das Sozialstaatsprinzip als Staatszielbestimmung sowie grundrechtlich geschützte Positionen der Mitarbeiter und der Koalitionen gegenüber.

Erst durch die Schrankenbestimmung wird die Trennlinie zwischen kirchlicher und staatlicher Rechtsetzung abschließend festgelegt. Da das kirchliche Recht nur innerhalb der verfassungsrechtlichen Anerkennung in den staatlichen Rechtskreis hineinzuwirken vermag, entscheidet die Festlegung der Schranken zugleich über die Außengrenzen der kirchlichen Rechtsetzung. Insofern die Bestimmung des Schutzbereiches durch das Selbstverständnis der Kirche geprägt ist, überrascht es allerdings auch nicht, dass die „Schranke des für alle geltenden Gesetzes“ als verbleibendes Korrektiv seit ihrer Einführung Gegenstand zahlreicher Diskussionen war und fortwährend einem interpretatorischen Wandel unterlegen ist.

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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