Читать книгу Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Christian Warns - Страница 30
bb. Auswirkung der Schrankenregelung auf die Schutzbereichsbestimmung
ОглавлениеVon der Problematik, wie die Bestimmung der eigenen Angelegenheiten zu erfolgen hat, ist die Frage zu trennen, in welchem Verhältnis das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften zu anderen Freiheiten, Rechtsgütern und Interessen steht. Den Ausgleich und die Zuordnung sicherzustellen und zu überwachen, ist nach der Wertung der Schrankenregelung des Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV die Aufgabe des Staates.113 Ob das Selbstbestimmungsrecht betroffen ist und welches Gewicht der jeweiligen eigenen Angelegenheit zukommt, kann der Staat jedoch nicht unabhängig bestimmen, sondern er ist in diesem Punkt an das von der Religionsgesellschaft festgelegte Selbstverständnis gebunden.114 Es kommt durch den Schrankenvorbehalt mithin nicht zu einer inhaltlichen Neubestimmung der eigenen Angelegenheiten durch den Staat, sondern zu einer Zuordnung der von der Kirche definierten eigenen Angelegenheit zu anderen von der kirchlichen Regelung betroffenen Rechtsgütern. Dass damit auch eine Begrenzung des Selbstbestimmungsrechts der Kirche einhergehen mag und dieses nicht vollumfänglich auf Kosten anderer Rechtsgüter verwirklicht werden darf, ist bereits dem Vorgang, der auf einen Ausgleich der widerstreitenden Rechtspositionen abzielt, immanent. Er stellt jedoch die Neutralität des Staates im Hinblick auf die Bestimmung, was unter die eigenen Angelegenheiten der Religionsgemeinschaften fällt, nicht in Frage. Die dem Staat durch das Grundgesetz auferlegte Aufgabe erschöpft sich danach in der Wahrnehmung der Rechtsgutszuordnung; einer eigenen Definitionskompetenz des Staates hinsichtlich der Bestimmung der eigenen Angelegenheiten bedarf es darüber hinaus nicht.115