Читать книгу Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) - Christian Warns - Страница 35

c. Grundgesetzlicher Einfluss auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht

Оглавление

Da die Regelung eines Mitarbeitervertretungsrechts nach dem Selbstverständnis der Kirche eine eigene Angelegenheit darstellt, kommt dem Mitarbeitervertretungsgesetz im staatlichen Rechtskreis aufgrund des Selbstbestimmungsrechts der Kirche nach Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes Anerkennung zu.161 Das kirchliche Recht findet im staatlichen Rechtskreis grundsätzlich Anwendung, insofern durch die Schrankenbestimmung nicht die geltungsvermittelnde Wirkung des Selbstbestimmungsrechts begrenzt ist.

Die Wirksamkeit des Mitarbeitervertretungsrechts im staatlichen Rechtskreis hängt demnach davon ab, ob der kirchliche Gesetzgeber die maßgeblichen, durch die Schrankenbestimmung geschützten verfassungsrechtlichen Rechtsgüter ausreichend bei seiner Gesetzgebung berücksichtigt hat. Entsprechend hängt auch die Geltung einer kirchlichen Dienstvereinbarung im staatlichen Rechtskreis in doppelter Hinsicht von der Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben ab. Zum einen muss das durch das Kirchenrecht ausgestaltete Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung sich innerhalb der Schrankenbestimmung halten; zum anderen muss jedoch auch eine konkrete Dienstvereinbarung die durch die Schrankenbestimmung vorgegebenen Grenzen beachten, soll sie im staatlichen Rechtskreis Wirkung entfalten.

Während die Schrankenbestimmung mithin die äußere und unverrückbare Grenze für die Geltung einer kirchlichen Regelung im staatlichen Rechtskreis aufstellt, ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass der kirchliche Gesetzgeber bei Gesetzen, die gerade auf eine bestimmte Wirkung im staatlichen Rechtskreis abzielen, immer auch selbst bereits in dem Bewusstsein der ihm durch das Verfassungsrecht auferlegten Bindungen handeln wird. Infolgedessen stellen verfassungsrechtlich geschützte Gegenpositionen nicht nur eine Außenschranke für das Selbstbestimmungsrecht dar, sondern zusätzlich sind sie bei der Auslegung des kirchlichen Rechts zu berücksichtigen.

Für die weitere Untersuchung bedarf es daher der Konkretisierung, welche verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen im Hinblick auf die Einrichtung einer Mitbestimmungsordnung und das Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung Beachtung verlangen. Hierbei bietet es sich an, sich zunächst überblicksartig die verfassungsrechtlichen Grundlagen des staatlichen Betriebsverfassungsrechts zu vergegenwärtigen, da die insoweit maßgeblichen Verfassungswerte auch für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht aufgrund der sich weitgehend entsprechenden Regelungsmaterien von Bedeutung sein können. Im Anschluss ist die allgemeine Relevanz der ermittelten Verfassungspositionen für das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht zu überprüfen.

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

Подняться наверх