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cc. Bestimmung des Selbstverständnisses – Mitarbeitervertretungsrecht als eigene Angelegenheit

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Demnach hat die Kirche nach ihrem Selbstverständnis festzulegen, welche Bereiche sie als eigene Angelegenheit ansieht. Hierzu bedarf es nunmehr jedoch noch innerhalb der Religionsgesellschaft der Kompetenzzuordnung. Nur das durch ein legitimiertes Organ der Religionsgemeinschaft geäußerte Selbstverständnis kann für die Bestimmung der eigenen Angelegenheit maßgeblich sein.116 Für die evangelische Kirche in Deutschland bedeutet dies, dass das jeweils zuständige Organ der Landeskirche bzw. des landeskirchlichen Zusammenschlusses definiert, ob eine eigene Angelegenheit vorliegt. Im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts ist diese Entscheidung durch die jeweils zuständige Landessynode für die Einrichtungen der Landeskirche bzw. für die Evangelische Kirche in Deutschland durch deren Synode als Kirchengesetzgeber zu treffen. Für das Mitarbeitervertretungsrecht zeigt sich die Entscheidung, dass es sich um eine eigene Angelegenheit der Kirche handelt, jedenfalls im Erlass eines Mitarbeitervertretungsgesetzes durch die Evangelische Kirche in Deutschland sowie die verschiedenen Landeskirchen beziehungsweise in deren Zustimmung zum Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland.117

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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