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II. Schriftform und Bekanntgabe

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Ferner sind beim Abschluss einer Dienstvereinbarung die in § 36 Abs. 2 MVG-EKD genannten Formvorgaben einzuhalten. Die ersten beiden Voraussetzungen – der schriftliche Vertragsabschluss und die Unterzeichnung beider Parteien auf einer Vertragsurkunde – sind gemäß der §§ 125 S. 1, 126 Abs. 1 und 2 BGB als Wirksamkeitsvoraussetzungen anzusehen.240 Demgegenüber hindert jedoch die fehlende Bekanntgabe241 das wirksame Zustandekommen der Dienstvereinbarung nicht.242 Da das Mitarbeitervertretungsgesetz von einem rechtsgeschäftlichen Entstehungstatbestand ausgeht, hat die Bekanntgabe lediglich eine deklaratorische Bedeutung.243 Durch das Privatrecht ist die Bekanntgabe nicht als eine Voraussetzung für das wirksame Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts vorgesehen.244 Von diesem privatrechtlichen Grundsatz weicht auch das Mitarbeitervertretungsgesetz nicht ab. Insbesondere muss die Bekanntgabe nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Dienstvereinbarung erhoben werden, um die Regelungsadressaten davor zu schützen, dass ihnen aus einer ihnen nicht bekanntgegebenen Dienstvereinbarung Nachteile erwachsen. Zunächst wird die Information der Mitarbeiter regelmäßig schon aufgrund der Amtspflichten der Mitarbeitervertretung (insbesondere § 35 Abs. 3 lit. b) MVG-EKD) und aufgrund der Kundmachungspflicht der Dienststellenleitung tatsächlich gewährleistet sein. Jedoch ergeben sich auch im Falle einer fehlenden Bekanntgabe keine Nachteile für die Mitarbeiter. Solange die Dienstvereinbarung noch nicht bekannt gegeben ist, können sich die Mitarbeiter gegenüber der Dienststellenleitung darauf berufen, dass sie auf den Fortbestand des geltenden status quo vertraut haben.245 Verstößt ein Mitarbeiter objektiv gegen eine sich aus der Dienstvereinbarung ergebende Pflicht, so kann er sich zudem auf die fehlende Kenntnis berufen und hierdurch den Nachweis führen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (§ 276 BGB).246 Bedeutsam ist schließlich, dass sich die Mitarbeiter trotz fehlender Bekanntgabe bereits ab dem Zeitpunkt des wirksamen Zustandekommens der Dienstvereinbarung auf die ihnen eingeräumten Rechte berufen können.247

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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