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A. Unterscheidung zweier Dienstvereinbarungstypen

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Das Mitarbeitervertretungsgesetz kennt zwei unterschiedliche Dienstvereinbarungstypen. Fey/Rehren unterscheiden zwischen den sogenannten Organisationsdienstvereinbarungen einerseits und den sogenannten materiellen Dienstvereinbarungen andererseits. Während Organisationsdienstvereinbarungen die Ausgestaltung des Mitarbeitervertretungsrechts als solches beträfen, gehe es bei den materiellen Dienstvereinbarungen um die Regelung von Arbeitsentgelten und sonstigen Arbeitsbedingungen.226

Zweckmäßig erscheint eine Unterscheidung dieser beiden Dienstvereinbarungstypen schon deshalb, weil sie ihrem Gegenstand nach verschiedene Adressatenkreise betreffen. Während die Organisationsdienstvereinbarungen ausschließlich das Verhältnis sowie die Zusammenarbeit von Mitarbeitervertretung und Dienststellenleitung im Blick haben, gestalten allein die materiellen Dienstvereinbarungen das zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeiter bestehende Dienstoder Arbeitsverhältnis.

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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