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II. Materielle Dienstvereinbarungen

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Im Mittelpunkt dieser Untersuchung steht der zweite Dienstvereinbarungstypus. Der von Fey/Rehren gewählte Terminus der „materielle[n] Dienstvereinbarungen“231 trifft als Beschreibung des zweiten Typus jedenfalls insoweit zu, als diese Dienstvereinbarungen versuchen, für den einzelnen Mitarbeiter materiell geltendes Recht zu begründen. In welchem Umfang den Dienstvereinbarungsparteien die Rechtsetzung gegenüber dem einzelnen Mitarbeiter tatsächlich gelingen kann, wird in den nachfolgenden Kapiteln eingehender behandelt.

Indessen sind die Rechtswirkungen der materiellen Dienstvereinbarung nicht allein auf ihre Wirkungen gegenüber der Mitarbeiterschaft zu reduzieren; vielmehr führen die Dienstvereinbarungen als schuldrechtliche Verträge232 stets auch zu einer besonderen Bindung im bilateralen Verhältnis der Dienstvereinbarungsparteien. Insoweit ist zu beachten, dass insbesondere der durch § 33 MVG-EKD umrissene allgemeine Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit durch den Abschluss einer materiellen Dienstvereinbarung konkretisiert werden kann. So können sich aus einer Dienstvereinbarung über bestimmte Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter zugleich auch bestimmte Verhaltenspflichten der Dienststellenpartner ergeben, deren Beachtung die Vertragsparteien vor den Kirchengerichten gemäß § 60 Abs. 1 MVG-EKD als Ausfluss der getroffenen Vereinbarung einfordern können. Schließlich können durch die schuldrechtliche Abrede unabhängig von der kirchenrechtlichen Anordnung der normativen Wirkung in § 36 Abs. 3 MVG-EKD Forderungsrechte Dritter begründet werden.233

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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