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C. Geltungsbereich der Dienstvereinbarung

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Der kirchliche Gesetzgeber hat den potentiellen Geltungsbereich für das mitarbeitervertretungsrechtliche Rechtsinstitut der Dienstvereinbarung nicht explizit festgelegt. Grundsätzlich steht es den Dienstvereinbarungsparteien daher frei, den Geltungsbereich ihrer Vereinbarung selbst zu bestimmen. Aufgrund dessen ist der Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung vom Rechtsanwender stets zunächst im Wege der Auslegung zu ermitteln. Die Dienstvereinbarungsparteien unterliegen jedoch bei der Festlegung des Geltungsbereichs gewissen äußeren Beschränkungen. So kann der Geltungsbereich eines mitarbeitervertretungsrechtlichen Rechtsinstituts nicht weiter reichen als der Geltungsbereich des Mitarbeitervertretungsgesetzes.

Der räumliche Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung ist deshalb durch die begrenzte räumliche Zuständigkeit der Mitarbeitervertretung begrenzt; die Mitarbeitervertretung kann gemeinsam mit der Dienststellenleitung eine Dienstvereinbarung nur für diejenige Dienststelle abschließen, für die sie gewählt wurde.251 Die Dienstvereinbarungsparteien können allerdings beim Vorliegen sachlicher Gründe den räumlichen Geltungsbereich auf bestimmte Dienststellenteile beschränken.252

Als Adressaten einer Dienstvereinbarung kommen nur diejenigen Mitarbeiter einer Dienststelle in Betracht, für die das Mitarbeitervertretungsgesetz gemäß § 2 MVG-EKD einen Geltungsanspruch erhebt.253 Die Begrenzung des persönlichen Geltungsbereichs auf bestimmte Teile der Mitarbeiterschaft ist den Dienststellenpartnern erlaubt, soweit ein entsprechender sachlicher Grund die Einschränkung rechtfertigen kann.254

Den zeitlichen Geltungsbereich einer Dienstvereinbarung können die Dienststellenpartner festlegen.255 Ihnen ist es daher grundsätzlich auch möglich, eine Dienstvereinbarung rückwirkend in Kraft setzen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass eine rückwirkende Regelung zulasten der Mitarbeiter jedenfalls aus Gründen des Vertrauensschutzes nur in engen Grenzen möglich ist.256 Wird das Ende des Geltungszeitraums einer Dienstvereinbarung erreicht, so entfallen auch die durch § 36 Abs. 3 MVG-EKD vorgesehen Rechtswirkungen. § 36 Abs. 4 MVG-EKD stellt zudem ergänzend klar, dass eine Nachwirkung der Dienstvereinbarung nur in Betracht kommen soll, wenn eine solche zuvor von den Dienstvereinbarungsparteien vereinbart wurde.257

Dienstvereinbarungen nach dem Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD)

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