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1.2.5 Subsidiaritätsprinzip
ОглавлениеDas Subsidiaritätsprinzip ist ein gesellschaftsphilosophischer Grundsatz, nach dem das Verhältnis zwischen dem einzelnen, den gesellschaftlichen Gebilden (z. B. Familie, Gemeinde, Kirchen, Parteien, Vereine) und dem Staat, möglicherweise auch überstaatlichen Bündnissen (z. B. UNO), geregelt werden kann. Der Begriff ist von dem lateinischen „subsidium“ = Hilfe abgeleitet und lässt sich als Sammelbecken aus drei Zuflusssystemen verstehen:
Juristisch bedeutet „subsidiär“ soviel wie „ersatzweise“. Der Anwalt beantragt z. B. Freispruch, für den Fall des Nichterfolgs jedoch „subsidiär“ eine möglichst geringe Strafe.
Gesellschaftstheoretisch vertritt der Liberalismus die These, dass der Staat die Privatsphäre des Bürgers sowie den gesellschaftlichen und merkantilen Austausch zwar zu schützen habe, sich jedoch nicht in ihn einmischen dürfe.
In der katholischen Soziallehre wird unter Berufung auf das Subsidiaritätsprinzip verlangt, dass der säkularisierte Staat seine Teilgliederungen wie Familie und Gemeinde, folglich auch die Kirchen, in ihrer freien Verantwortlichkeit unterstützt und sich nicht ohne Notwendigkeit in ihre gesellschaftlichen Aufgaben einmischt.
Vor diesem Hintergrund verlangt das Subsidiaritätsprinzip,
dass der einzelne bzw. die jeweils kleinere soziale Einheit einen Hilfeanspruch gegenüber der jeweiligen größeren hat, wenn wesentliche Grundbedingungen von Wohlfahrt und Existenz nicht aus eigenen Kräften gewährleistet werden können;
dass die jeweils größere soziale Einheit Recht und Pflicht der eingreifenden Hilfe hat, wenn die kleinere Einheit bzw. das Individuum ohne sie in Not geraten;
dass nur „hilfreich ist der Beistand, der die Selbstentfaltung fördert; schädlich ist, der sie beeinträchtigt“ (NELL-BREUNING 1976, S. 8).
„Seine zentrale Bedeutung hat der Begriff der Subsidiarität im institutionellen Bereich des Verhältnisses zwischen privaten (sog. freien) Trägern und den hoheitlichen Organisationen (Behörden, insbesondere Jugendamt, Sozialamt) der Sozialarbeit/ Sozialpädagogik. Der Begriff des Subsidiaritätsprinzips wird hier formal verstanden als der Vorrang der privaten vor den hoheitlichen Organisationen“ (MÜNDER 1987, S. 1147).