Читать книгу Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht - Christina Konzelmann - Страница 10

Оглавление

Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › II. Gründung einer SL

II. Gründung einer SL

12

Die Gründung einer SL ist keine punktuelle Handlung, sondern vollzieht sich wie auch bei der deutschen GmbH in mehreren Schritten.[1] Das spanische Recht sah bislang nur sogenannte Simultangründungen vor, wonach das Stammkapital von 3.000 € gemäß Art. 4.1 LSC als gesamte Einlagensumme bereits bei der Gründung erbracht werden muss. Mit der letzten Änderung des LSC[2] wurde Art. 4 bis LSC eingefügt, der nun auch Sukzessivgründungen erlaubt. Gemäß Art. 20 LSC bedarf es zu wirksamen Gründung einer notariell beglaubigten Gründungsurkunde, der escritura de constitucion, die im Handelsregister (Registro Mercantil) einzutragen ist. Die Eintragung ist konstitutiv, da die SL erst ab diesem Moment ihre Rechtsfähigkeit erlangt, vgl. Art. 33 LSC.[3] Die Gründungsurkunde lässt sich in einen obligatorischen und einen fakultativen Teil untergliedern. Im obligatorischen Teil müssen gemäß Art. 22.1 LSC die Vereinbarungen des Gesellschaftsvertrags, aus dem der Gründungswille der Gesellschaft hervorgehen muss, die Satzung der SL, weitere Mindestangaben zu den Gesellschaftern, über die Einlagen und die zugewiesenen Anteile sowie über die Verwaltungsorganisation der Gesellschaft und die Benennung der verwaltungs- und vertretungsberechtigten Personen enthalten sein. Daneben können fakultative Vereinbarungen in die Gründungsurkunde aufgenommen werden, die jedoch weder gegen Gesetze verstoßen noch den Grundprinzipien der gewählten Rechtsform zuwiderlaufen dürfen, dasselbe gilt auch für die Satzung, Art. 28 LSC.[4]

13

Den Inhalt der Satzung (estatutos sociales) gibt Art. 23 LSC vor, die zwingend Angaben zur Firma, zum Gesellschaftszweck, zum Sitz der Gesellschaft, zum Stammkapital und dessen Aufteilung, zur möglichen Verwaltungsform und zur Beschlussfassung des Kollegialorgans enthalten muss. Üblich, aber lediglich fakultativ sind Angaben über den Zeitpunkt der Geschäftsaufnahme oder die Dauer der Gesellschaft oder das Geschäftsjahr, Artt. 24 ff. LSC.[5]

14

Gemäß Art. 32 LSC ist die Gründungsurkunde innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum ihrer Bewilligung beim Handelsregister einzureichen, andernfalls haften die Gesellschaftsgründer gesamtschuldnerisch für die daraus entstehenden Schäden. Der Registerbeamte entscheidet über den Antrag zur Eintragung in das Handelsregister, ob dieser den Vorgaben des Registerrechts (Reglamento del Registro Mercantil, (RRM)) entspricht.[6] Art. 35 LSC bestimmt, dass nach der Eintragung im Handelsregister der Registerbeamte die erforderlichen Angaben elektronisch an den Allgemeinen Registeranzeiger (Boletín Oficial del Registro Mercantil) übermittelt, da die Publizitätswirkungen im spanischen Recht zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit konstitutiv sind.[7]

15

Nach Art. 38.1 LSC erlangt die SL mit der Eintragung ihre volle Rechtsfähigkeit und alle zu diesem Zeitpunkt bereits wirksam begründeten bzw. drei Monate nach Eintragung anerkannten Verbindlichkeiten gehen auf sie über. Zugleich erlischt die gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter, Verwalter und Bevollmächtigten, vgl. Art. 38.2 LSC.[8] Sofern die Gesellschafter von einer Eintragung absehen oder nach Ablauf eines Jahres seit Errichtung der Gründungsurkunde kein Eintragungsantrag gestellt wurde, sieht Art. 40 LSC vor, dass jeder Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft betreiben und nach Liquidation des Gesellschaftsvermögens die Rückerstattung seiner Einlagen verlangen kann.

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

Подняться наверх