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Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › VI. Die zivilrechtliche Haftung des Verwalters

VI. Die zivilrechtliche Haftung des Verwalters

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Durch die Regelungen über die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der administradores von Kapitalgesellschaften soll sichergestellt werden, dass die Verwalter bei der Geschäftsführung die erforderliche Sorgfalt walten lassen und ihre Pflichten gegenüber der Gesellschaft, die sie vertreten, erfüllen.[1] Zugleich kommt der Regelung, wie in allen Fällen zivilrechtlicher Verantwortlichkeit, eine schadensbegrenzende Funktion zu. Die Möglichkeit einer Haftungsklage gegen die Verwalter der Gesellschaft verstärkt den Schutz geschädigter Dritter, die alternativ oder kumulativ die Gesellschaft oder die Verwalter in Regress nehmen können.[2]

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Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der administradores ist in den Artt. 236-241 LSC geregelt, wobei bei der Schadensersatzpflicht zwischen einer Haftung gegenüber der Gesellschaft (acción social; Art. 238-240 LSC) und der Haftung gegenüber Dritten (acción individual; Art. 241) unterschieden wird. Bei der acción social handelt es sich um die Haftungsklage der Gesellschaft und deren Gläubigern gegen den Verwalter für den der Gesellschaft entstandenen Schaden, Art. 238 LSC.[3] Wurden durch das Handeln des Verwalters unmittelbar (Vermögens-)Interessen von Gesellschaftern oder Dritten verletzt, können diese ihren Schaden mit der acción individual geltend machen, Art. 241 LSC.[4]

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Der Haftungstatbestand des Art. 236 LSC setzt für eine Ersatzpflicht des (auch faktischen)[5] Verwalters voraus, dass dieser entgegen gesetzlicher Bestimmungen oder der Satzung oder durch eine Verletzung der mit der Ausübung seines Amtes verbundenen Sorgfaltspflichten (Artt. 225-232 LSC) widerrechtlich einen Schaden verursacht hat, der in kausalem Zusammenhang mit seinem schuldhaften Tun oder Unterlassen steht.[6] Ein Verschulden wird widerleglich vermutet, wenn die Handlung oder Unterlassung entgegen gesetzlichen Bestimmungen oder entgegen der Satzung erfolgte, Art. 236.1 LSC. Grundsätzlich haften alle Mitglieder des Verwaltungsorgans, das die schädigende Handlung vorgenommen oder den schädigenden Beschluss gefasst hat, gesamtschuldnerisch, sofern sie sich nicht nach den Voraussetzungen des Art. 237 LSC exkulpieren können.[7] Art. 236.2 LSC schließt jedoch eine Exkulpationsmöglichkeit auch für den Fall aus, dass die Verletzungshandlung zuvor von der Hauptversammlung angenommen, genehmigt oder bestätigt wurde.[8]

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Die Geltendmachung des Schadensersatzanspruches durch die Haftungsklage erfolgt gemäß Art. 238.1 LSC nach einer entsprechenden Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung durch die Gesellschaft. Mit der Beschlussfassung oder bei einem Vergleich mit dem betroffenen administrador gilt dieser gemäß Art. 238.3 LSC als entlassen.[9] Subsidiär kann die Haftungsklage unter den Voraussetzungen des Art. 239 LSC von den Gesellschaftern sowie gemäß den Bestimmungen des Art. 240 LSC auch von Gesellschaftsgläubigern geltend gemacht werden.[10] Beide Haftungsklagen verjähren nach vier Jahren, beginnend an dem Tag des Ausscheidens des Geschäftsführers, Art. 949 CCo.[11]

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Das LSC sieht darüber hinaus einen weiteren Haftungstatbestand der Verwalter vor, der als Instrument des Gläubigerschutzes dienen und durch den die Untätigkeit der Gesellschaft vor dem Eintritt eines Auflösungsgrundes oder der Insolvenz vermieden werden soll.[12] Aus diesem Grund normiert Art. 367 LSC eine verschuldensunabhängige, gesamtschuldnerische (Garantie-)Haftung der administradores für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, wenn diese entgegen den Bestimmungen in den Artt. 364-366 LSC trotz Vorliegens eines gesetzlichen Auflösungsgrundes der Gesellschaft (Artt. 362 f. LSC) nicht innerhalb von zwei Monaten die Gesellschafterversammlung einberufen, um einen Auflösungsbeschluss herbeizuführen, oder eine gerichtliche Auflösung der Gesellschaft oder einen Konkursantrag innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Tag beantragen, an dem die Hauptversammlung einen entsprechenden Beschluss hätte fassen müssen.[13]

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Im Falle des schuldhaften Konkurses (Art. 164 LC) der SL ordnet Art. 172.3 LC eine Haftung der Verwalter gegenüber den Konkursgläubigern für den gesamten oder teilweisen Schaden an, der ihnen entstanden ist, weil sie mit ihren Forderungen ausfallen, unabhängig davon, ob die Pflichtverletzung der Verwalter kausal für den Ausfall der Forderung gewesen ist.[14]

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