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Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › VII. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verwalter

VII. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Verwalter

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Das spanische Gesetzbuch sieht in den Artt. 290-295 CP[1] spezielle gesellschaftsbezogene Straftaten (delitos societarios) vor. Diese normieren eine strafrechtliche Haftung der (auch faktischen)[2] Verwalter, die die Gesellschaft, die Gesellschafter oder Dritte schädigen. Sanktioniert werden das Verfälschen des Jahresabschluss oder von Dokumenten über die rechtliche oder wirtschaftliche Lage des Unternehmens (Art. 290 CP), der Missbrauch einer beherrschenden Stellung in der Gesellschafterversammlung (Artt. 291, 292 CP) sowie die Behinderung der Gesellschafter an der Ausübung ihrer Informations- oder Teilnahmerechte (Art. 293 CP) oder die Behinderung von Aufsichts- oder Kontrollbehörden (Art. 294 CP).[3] Mit dem deutschen Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB vergleichbar ist Art. 295 CP, der den Missbrauch der Verwalterstellung zur eigennützigen Verfügung über Vermögen der Gesellschaft unter Strafe stellt.[4] Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Strafbarkeit der Verwalter relevant, da Art. 1902 CC anordnet, dass für Straftaten nach den Maßgaben der Art. 109 ff. CP eine zivilrechtliche Haftung für die entstandenen Schäden entsteht.[5]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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