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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 5. Akzessorietätsformen

5. Akzessorietätsformen

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Eine Unterscheidung nach der unterschiedlich starken Ausprägung der strafrechtlichen Akzessorietät nimmt Cornils vor und differenziert nach drei verschiedenen Erscheinungsformen strafrechtlicher Akzessorietät.[1] Unter die Anwendungsform der ausdrücklich verweisenden Akzessorietät fallen die Blankettstrafgesetze. Dieser Form der Strafgesetze ist immanent, dass sie zwar die Strafandrohung enthalten, hinsichtlich der Voraussetzungen aber, an die die Strafandrohung geknüpft wird, auf andere Vorschriften verweisen. Normative Tatbestandsmerkmale hingegen begründen eine stillschweigend verweisende Abhängigkeit. Zwar ist im Gegensatz zu den Blankettstrafgesetzen bei diesen der Tatbestand bereits gebildet, doch weisen auch sie eine Art von „Unvollständigkeit“ hinsichtlich einzelner Tatbestandsmerkmale auf, indem diese Normen anderen außerstrafrechtlichen Rechtsquellen in ihrer originären Form entnommen werden müssen. Die dritte Form strafrechtlicher Abhängigkeit wird von ihr als „indirekte Akzessorietät“ bezeichnet. Die außerstrafrechtlichen Normen werden hierbei lediglich zur Auslegung und Konkretisierung herangezogen, etwa zur objektiven Sorgfaltspflichtverletzung im Rahmen der Fahrlässigkeit, für die Begründung der Garantenstellung bei den Unterlassungsdelikten oder zum Ausschluss der Rechtswidrigkeit, ohne dass es dafür einer gesetzlichen Verweisung bedarf.[2]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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