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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 6. Verweisungstechniken

6. Verweisungstechniken

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Sowohl normative Tatbestandsmerkmale als auch Blankettstrafgesetze sind Verweisungsnormen. Eine Verweisungsnorm ist eine Rechtsnorm, die den gesetzlichen Tatbestand nicht selbst vollständig umschreibt, sondern im Wege der Verweisung auf andere Vorschriften Bezug nimmt.[1] Die Bezugnahme auf andere Vorschriften erfolgt dabei durch verschiedene Formen von Verweisungstechniken. Binnenverweisungen stellen Verweisungen innerhalb ein- und desselben Gesetzestextes dar, bei der typischerweise am Ende eines Gesetzes Verstöße gegen die in dem Gesetz aufgestellten Ge- oder Verbote unter Strafe gestellt werden.[2] Eine Außenverweisung liegt vor, wenn die Blankettnorm auf andere Gesetze verweist, die damit von einem eigenständig legitimierten Gesetzgeber stammen.[3] Die Bezugnahme erfolgt dabei „parallel“ oder „über Kreuz“, letztgenannte Technik findet sich bei der Verweisung des Bundesgesetzgebers auf Landesgesetze oder umgekehrt.[4] Hingegen nennt sich der Verweis auf Vorschriften, die keine förmlichen Gesetze sind, Delegation.[5] Zwischen Binnen- und Außenverweisungen wird auch im Hinblick auf die Bezugnahme der Blankettnorm auf unmittelbar geltendes Unionsrecht unterschieden. Binnenverweisungen verweisen ausschließlich auf Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht, Außenverweisungen sanktionieren einen Verstoß gegen Unionsrecht.[6] Eine Unterscheidung nach der Geltungszeit des Verweisungsobjekts treffen statische und dynamische Verweisungen, deren Differenzierung vor allem im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz von Bedeutung ist. Statische Verweisungen nehmen auf eine bereits bestehende Norm oder zu einem anderen bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung des Verweisungsobjekts Bezug.[7] Der Normtext steht inhaltlich fest, der dadurch auch bei einer nachträglichen Änderung des Blankettgesetzes nicht beeinflusst wird.[8] Der Gesetzestext der dynamischen Verweisungknüpft an die „jeweils gültige Fassung“ an oder verweist pauschal auf andere Vorschriften.[9] Eine Änderung des Ausfüllungstatbestands wirkt sich mithin zugleich auch auf den Inhalt der Verweisungsnorm aus. Der Gesetzgeber des Blanketttatbestands hat darauf insbesondere im Falle von Verweisungen auf Unionsrecht keinen Einfluss, so dass sich hier verfassungsrechtliche Probleme im Hinblick auf eine unzulässige Kompetenzverlagerung, den Bestimmtheitsgrundsatz und den Parlamentsvorbehalt stellen.[10] Dynamische Verweisungen sind sowohl in der Form als Binnenverweisung als auch als Außenverweisung möglich.[11] Eine sog. versteckt dynamische Verweisung liegt vor, wenn das statisch in Bezug genommene Verweisungsobjekt seinerseits auf andere Normen dynamisch weiterverweist.[12] Der Vollständigkeit halber sollen hier noch ausdrückliche Verweisungen, bei denen die Ausfüllungsregel mit der genauen Paragraphenangabe im Blankettgesetz bezeichnet wird, sowie konkludente Verweisungen, deren Inhalt der Verweisung sich erst durch Auslegung der Verweisungsnorm ergeben,[13] genannt werden.

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