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Teil 3 Die Dogmatik der Fremdrechtsanwendung › I. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht

I. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht

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Von der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht wird gesprochen, wenn bei Sachverhalten mit Auslandsbezug zur Vervollständigung ausfüllungsbedürftiger Straftatbestände des nationalen Rechts auf die Rechtsordnung eines anderen Staates zurück gegriffen werden muss. Von der Fremdrechtsanwendung im Strafrecht ist die Anwendung fremden Strafrechts zu unterscheiden. Ersteres betrifft nur die Heranziehung ausländischer Normen zur Begründung des Strafbarkeitsvorwurfs nach einer inländischen Strafnorm.[1] Dagegen bedeutet die Anwendung fremden Strafrechts die Ausübung originärer Strafgewalt durch ausländisches Recht. Einer Anwendung ausländischen Strafrechts durch deutsche Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden steht entgegen, dass die Ausübung von Strafgewalt der demokratischen Legitimation über das Staatsvolk bedarf, die die Bindung an Gesetze eines ausländischen Staates nicht bewirken könnte.[2] Ausländisches Recht kann daher nur dann zur Anwendung gelangen, wenn die deutsche Strafnorm selbst eine explizite oder implizite Verweisung auf ausländische Normen enthält.[3] Das Strafrecht muss folglich in diesen Fällen zu anderen Rechtsgebieten in Sekundärbeziehung stehen, da nur dann jene Form der Abhängigkeit zu anderen Teilen der Rechtsordnung gegeben ist, wie sie für die Fremdrechtsanwendung erforderlich ist.

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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