Читать книгу Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht - Christina Konzelmann - Страница 30
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Anmerkungen
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Cornils S. 106 zieht hierbei einen Vergleich mit dem Internationalen Kollisionsrecht. Die „Hauptfrage“ würde nach deutschem Recht und nur die „Vorfrage“ nach ausländischem Recht beurteilt werden. Die nicht regelnde, sondern bloß subsumierende Anwendung fremden Rechts sei in Bezug auf die Ausübung staatlicher Gewalt unbedenklich.
[2]
NK-Böse Vor § 3 Rn. 63.
[3]
NK-Böse Vor § 3 Rn. 63.