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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 2. Die Begriffsbestimmung der Akzessorietät

2. Die Begriffsbestimmung der Akzessorietät

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Diese Beispiele verdeutlichen, dass das Strafrecht in unterschiedlicher Weise von anderen Rechtsgebieten abhängig ist. Für die hier angesprochene Inbezugnahme außerstrafrechtlicher Rechtsbegriffe ist eine pauschale Begriffsbeschreibung der Akzessorietät in Sinne von „Abhängigkeit“ jedoch nicht ausreichend. Der strafrechtliche Akzessorietätsbegriff umfasst vielmehr verschiedene Erscheinungsformen, sei es zum einen als begriffliche Abhängigkeit des Strafrechts von anderen Rechtsgebieten, mit der Folge, dass außerstrafrechtliche Begriffe nach außerstrafrechtlichen Gesichtspunkten auszulegen sind oder zum anderen aus Sicht der Strafrechtsfolge, die ausschließlich oder zusätzlich an den außerstrafrechtlichen Rechtssatz anknüpft oder auch in dem Sinne, dass die Gesamtheit der Rechtsfolgevoraussetzungen von außerstrafrechtlichen Vorgängen und Entscheidungen abhängig ist.[1] Das Strafrecht sichert dabei dieselben Werte, an denen die Gesamtheit der Rechtsnorm ausgerichtet ist und weist damit in seiner Eigenschaft als Schutzrecht eine enge Verknüpfung mit benachbarten Rechtsgebieten auf.[2] Die anfangs der Akzessorietät des Strafrechts zugrunde liegende Erwägung, dass das Strafrecht als ein „unselbständiges, innerhalb der Gesamtrechtsordnung von anderen abhängiges Gebilde den bereits durch andere Rechtsteile begründeten Rechtsgutsschutz nur noch um seine Sanktion ergänzt“[3], gilt mittlerweile als überholt. Es steht außer Frage, dass das Strafrecht mit den anderen Rechtsgebieten eine einzige Rechtsordnung bildet.[4] Unabhängig von der umstrittenen Frage, welche Bedeutung im allgemeinen dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung zukommen soll, dient dieser jedenfalls dazu, Normwidersprüche zu vermeiden, die entstehen würden, wenn ein Verhalten in strafrechtlicher Sicht als rechtswidrig, im übrigen aber als rechtmäßig erklärt würde.[5] Das Strafrecht kann insofern weder als bloße Sekundärmaterie noch als ausschließlich autonomes Rechtsgebiet bezeichnet werden, um darzulegen, dass eine strenge Abhängigkeit strafrechtlicher Begriffsbildung ebenso wenig geboten ist, wie eine ausnahmslose Loslösung des Strafrechts von außerstrafrechtlichen Kategorien.[6] Darauf basiert auch die Aufteilung in selbständiges und unselbständiges Strafrecht.[7] Bei den wichtigsten Gütern wie Leben, körperlicher Integrität, Ehre, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung bestimmt das Strafrecht als Primärmaterie die Rechtsgutqualität selbst und ohne Rückgriff auf Begriffe und Funktionen anderer Rechtsgebiete.[8] Auf der anderen Seite hat das Strafrecht die Aufgabe, die bereits durch andere Bereiche des Rechts vorformulierten Rechtsgüter zu schützen, so dass es insbesondere im Bereich des Nebenstrafrechts als Sekundärmaterie Rechtsbegriffe oder auch ganze Normenkomplexe daraus entnimmt.[9] Aber auch bei einer Anknüpfung an benachbarte Rechtssätze bedient sich das Strafrecht zum Teil einer eigenen Begriffsbildung oder -auslegung.[10]

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Für die vorliegende Thematik besteht strafrechtliche Abhängigkeit damit in dem Sinne, dass der Tatbestand eines Strafgesetzes zum Teil aus Merkmalen besteht, die entweder explizit oder implizit auf bestimmte rechtliche Werte und Normen, insbesondere solcher anderer Rechtsgebiete, Bezug nehmen. Das Strafgesetz bedient sich folglich bei der Begriffsbestimmung der Vorarbeit außerstrafrechtlicher Normierungen.[11] Die „Akzessorietät des Strafrechts“ lässt sich danach definieren als der Verzicht eines Strafgesetzes auf die selbständige Normierung bestimmter Schutzbereiche durch die unveränderte Übernahme oder die ausdrückliche Verweisung auf einzelne Rechtsbegriffe bzw. ganzer Vorschriften aus anderen Rechtsgebieten.[12]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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