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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 3. Blankettstrafgesetze

3. Blankettstrafgesetze

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Blankettstrafgesetze enthalten nur die Strafandrohung, verweisen aber hinsichtlich der Voraussetzungen, an die die Strafandrohung geknüpft wird, auf andere Vorschriften.[1] Das Strafgesetz ist zunächst ein unvollständiges Blankett, dessen Beschreibung der Merkmale des Tatbestandes sich nur in der Zusammenschau des Blanketts und der Ausfüllungsnorm ergibt.[2] Geprägt wurde der Begriff des Blankettstrafgesetzes von Binding. Er definierte Blankettstrafgesetze als jene Gesetze, die lediglich die Sanktionsandrohung enthalten, während die Ausfüllungsnorm der Strafvorschrift aus einer anderen Rechtssetzungsinstanz stammt.[3] Dies ist zumeist bei Verweisungen von Bundesrecht auf Landesrecht oder auf Verordnungen und Verwaltungsakte der Fall.[4] Nach modernem Verständnis wurde der Begriff des Blankettstrafgesetzes sowohl in formeller als auch materieller Sicht erweitert,[5] so dass als Blankettstrafgesetze auch solche Normen gelten, bei denen das Blankettgesetz und die ausfüllende Norm von derselben Rechtsetzungsinstanz erlassen werden,[6] sowie Strafgesetze, die nicht lediglich die Strafandrohung, sondern auch teilweise die Tatbestandsbeschreibung enthalten.[7]

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Das wesentliche Motiv für die Verwendung blankettartiger Verweisungen besteht in der gesetzestechnischen Vereinfachung. Es erfolgt eine Inkorporation, indem die in Bezug genommenen Vorschriften durch die Verweisung zum Bestandteil der jeweiligen Verweisungsnorm werden.[8] Es ergibt sich somit kein Unterschied, ob der Tatbestand einer Norm von vornherein vollständig ausformuliert oder durch eine Verweisung auf die Ausfüllungsnorm zum Vollstrafgesetz wird. Der Vorteil der Verweisung liegt also darin, dass sie zum einen der Entlastung des Gesetzestextes der Verweisungsnorm und zum anderen des Gesetzgebers dient, soweit auf Normen eines anderen Gesetzgebers verwiesen wird.[9] Neben der Funktion der Vereinfachung steht zudem das Bedürfnis nach erhöhter Anpassungsfähigkeit des Strafrechtsschutzes an zunehmend komplexe gesellschaftliche Entwicklungen im Vordergrund.[10] Dies zeigt sich insbesondere im Nebenstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, wo die Blankettgesetzgebungstechnik immer mehr an Bedeutung gewinnt, da auf das stetige Wachstum der Regelungsdichte im besonderen Verwaltungsrecht und der damit einhergehenden Wandelung der entsprechenden Rechtsgebiete mit Blankettnormen besser reagiert werden kann.[11] Mittels unionsrechtsakzessorischer Blankettgesetze wird zudem der aus Art. 4 III UA 2, 3 EUV abzuleitenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer gleichartigen und gleichwertigen Straf- und Bußgeldbewehrung von unmittelbar geltenden Rechtsakten der EU entsprochen.[12]

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Zusammenfassend definiert sich das Blankettstrafgesetz mithin über zwei wesentliche Elemente: zum einen der Unvollständigkeit des Tatbestandes und zum anderen der Bezugnahme auf andere Rechtsnormen.[13] Nur durch ein Zusammenlesen des Strafgesetzes mit dem außerstrafrechtlichen Blankettausfüllungsakt ergibt sich ein vollständiges Strafgesetz.[14]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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