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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 4. Normative Tatbestandsmerkmale

4. Normative Tatbestandsmerkmale

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Normative Tatbestandsmerkmale werden als Bestandteile des gesetzlichen Tatbestands erkannt, die auf eine „außerhalb ihrer Stammnorm liegende Norm“ verweisen.[1] Im Gegensatz zu den Blankettstrafgesetzen muss der Tatbestand der normativen Tatbestandsmerkmale nicht ergänzt werden, sondern bedarf nur der Konkretisierung durch den zur Auslegung der Tatbestandsmerkmale berufenen Richter.[2] Normative Tatbestandsmerkmale werden ihrerseits von den deskriptiven Tatbestandsmerkmalen abgegrenzt, deren Abgrenzung jedoch nur im Hinblick auf die Lehre vom Vorsatz von Bedeutung erlangt und hier nicht weiter vertieft werden soll.[3] Charakteristisch sollen normative Tatbestandsmerkmale „wertungsbedürftig“ sein, da es zu ihrer Feststellung eines ergänzungsbedürftigen Werturteils bedarf, wohingegen die deskriptiven Tatbestandsmerkmale nur „beschreibenden“ Inhalts sein sollen und in aller Regel nur aufgrund sinnlicher Wahrnehmung feststellbar sind.[4]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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