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Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › VIII. Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bei der SL

VIII. Buchführungs- und Bilanzierungspflichten bei der SL

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Die spanischen allgemeinen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten (De la contabilidad de los empresarios) finden sich in den Artt. 25-41 CCo. Art. 25 I CCo verpflichtet jeden Kaufmann zur ordnungsgemäßen Buchführung, aus der sich die Geschäftsvorfälle in chronologischer Reihenfolge ebenso wie periodisch aufgestellte Bilanzen sowie das Inventar ableiten lassen müssen.[1] Art. 29 CCo gibt die Art und Weise der Buchführung vor, deren Beschreibung in etwa den deutschen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) entspricht.[2] Gleiches gilt nach Art. 34.2 CCo für die Erstellung des Jahresabschlusses.[3] Nach Art. 30 CCo sind handelsrechtliche Unterlagen vorbehaltlich speziellerer Regelungen sechs Jahre aufzubewahren. Artt. 35 ff. CCo treffen Regelungen über die Erstellung der Bilanz des Unternehmens.[4] Die einschlägigen Vorschriften über den Jahresabschluss (Las cuentas anuales) der SL finden sich in den Art. 235 ff. LSC. Gemäß Art. 254 LSC umfasst der Jahresabschluss die Bilanz des Unternehmens, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie den Anhang (memoria), die als Einheit aufzufassen sind und der Rechnungslegung der deutschen GmbH entsprechen.[5] Der testierte Jahresabschluss ist gemäß Art. 279 LSC beim Handelsregister zu hinterlegen. Zuwiderhandlungen oder die Missachtung der durch das Gesetz aufgestellten Buchführungs- und Bilanzierungspflichten führen zu zivilrechtlichen, steuerrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Konsequenzen.[6]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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