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Teil 3 Die Dogmatik der FremdrechtsanwendungI. Zur Fremdrechtsanwendung im Strafrecht › 1. Zur Akzessorietät von Straftatbeständen zu außerstrafrechtlichen Rechtssätzen

1. Zur Akzessorietät von Straftatbeständen zu außerstrafrechtlichen Rechtssätzen

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Die Anknüpfung an das Strafrecht erfolgt über normative Tatbestandsmerkmale und Blankettstraftatbestände, die außerstrafrechtliche Rechtsbegriffe und Rechtsregeln voraussetzen.[1] Zur Ausfüllung herangezogen werden dabei regelmäßig Normen des Zivil- und Verwaltungsrechts oder auch des materiellen Steuerrechts.[2] Die meisten Teile des Wirtschaftsstrafrechts, insbesondere des Nebenstrafrechts, sind durch akzessorische Straf- und Bußgeldtatbestände gekennzeichnet. So bedarf § 370 AO der Ausfüllung durch materielle und formelle Normen des Steuerrechts.[3] § 34 I AWG a.F. verweist für die Genehmigungspflicht der Ausfuhr von Waren auf andere Vorschriften des AWG und der AWVO. Das Umweltschutzstrafrecht der §§ 324 ff. StGB zeichnet sich durch seine Verwaltungsrechtsakzessorietät aus. Zum einen bedarf die Interpretation einiger Tatbestandsmerkmale des Rückgriffs auf das Verwaltungsrecht, zum anderen verweisen einige Tatbestände selbst ausdrücklich auf das Verwaltungsrecht.[4] Insbesondere im Kernstrafrecht des StGB finden sich Strafnormen, deren Tatbestandsmerkmale allein zivilrechtlich bestimmt werden. Als prominentestes Beispiel hierfür gilt wohl die „Fremdheit“ der Sache in §§ 242, 246 StGB, für die die dingliche Rechtslage ausschlaggebend ist.[5] Die Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils in § 263 StGB bestimmt sich danach, ob dem Täter kein wirksamer, fälliger und einredefreier Anspruch gegen den Geschädigten zusteht. Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist hier wiederum das Zivilrecht heranzuziehen.[6] Die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht im Rahmen des § 266 StGB richtet sich ebenso nach zivilrechtlichen Regelungen. Der Tatbestand setzt den Missbrauch einer Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis voraus, die dem Täter durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden ist. Am auffälligsten ist der Zusammenhang zwischen Strafrecht und Zivilrecht bei den §§ 283 ff. StGB. Die Merkmale der Überschuldung oder der Zahlungsunfähigkeit lassen sich nur mithilfe der Insolvenzordnung bestimmen. Taugliche Täter der Buchführungspflichten können nur Kaufleute nach dem HGB bzw. vertretungsberechtigte Organe juristischer Personen sein.[7] Weiter sind auch die in § 266a StGB verwendeten Täterbegriffe Statusbegriffe, die allein sozialrechts- bzw. zivilrechtsakzessorisch ausgefüllt werden können.[8]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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