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Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)V. Die Organisationsverfassung der SL › 1. Die Gesellschafterversammlung

1. Die Gesellschafterversammlung

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Als oberstes Organ der SL ist die Gesellschafterversammlung nach Art. 160 LSC für die Genehmigung der Geschäftsführung und des Jahresabschlusses sowie die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, die Bestellung und Abberufung der Verwalter und Liquidatoren, Änderungen der Satzung, Kapitalerhöhung oder -herabsetzung, Umwandlung, Verschmelzung oder Spaltung sowie die Auflösung der Gesellschaft zuständig.[1] Über diese Mindestzuständigkeiten hinaus kann die Satzung die Kompetenz der Gesellschafterversammlung erweitern, um ihr Geschäftsführungsbefugnisse einzuräumen, ohne dabei jedoch die Befugnisse des Verwaltungsorgans auszuhöhlen.[2] Besteht die SL als Einpersonengesellschaft mit nur einem Gesellschafter, Artt. 12 ff. LSC, übt dieser die Kompetenzen der junta general gemäß Art. 15.1 LSC aus.

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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