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Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL) › III. Sitz der Gesellschaft

III. Sitz der Gesellschaft

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Art. 8 LSC legt fest, dass alle Kapitalgesellschaften, die ihren Sitz auf spanischem Hoheitsgebiet haben, spanische Gesellschaften sind, unabhängig von dem Ort, an dem sie gegründet wurden. Der Gesellschaftssitz kann nach Art. 9 LSC entweder der Ort sein, an dem sich der Mittelpunkt der tatsächlichen Verwaltung und Leitung der SL befindet oder wo ihre Hauptniederlassung oder Betriebsstätte ihren Ursprung hat.[1] Sofern der satzungsmäßige Sitz und der Ort der tatsächlichen Verwaltung auseinanderfallen, gewährt Art. 10 LSC Dritten ein Wahlrecht des Ortes, an welchem sie gerichtliche Maßnahmen anhängig machen können. Zweigniederlassungen können nach Art. 11.1 LSC an jedem beliebigen Ort im In- oder Ausland errichtet werden. Entfaltet eine spanische SL ihre hauptsächliche Geschäftstätigkeit im Ausland, bleibt gleichwohl der satzungsmäßige spanische Gesellschaftssitz maßgeblich.[2]

Zur Fremdrechtsanwendung im Wirtschaftsstrafrecht

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