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Teil 2 Zur spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL)V. Die Organisationsverfassung der SL › 2. Der Verwalter der SL

2. Der Verwalter der SL

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Für ihre Vertretung nach außen sowie für ausführende Tätigkeiten bedarf die SL eines gesonderten Organs.[1] Dieses zwingende und zugleich unersetzbare Verwaltungsorgan der Gesellschaft stellt der administrador (Verwalter)[2] dar.[3] Die Struktur und der Tätigkeitsbereich des Verwaltungsorgans, das notwendigerweise auf Dauer angelegt ist, müssen bereits zum Zeitpunkt der Gründung festgelegt sein.[4] Die Geschäftsführung kann gemäß Art. 210 LSC einem Alleinverwalter (administrador único), mehreren Verwaltern, die entweder allein- oder gesamtvertretungsberechtigt sind, oder einem Verwaltungsrat (consejo de administración)[5] anvertraut werden. Verwalter kann gemäß Art. 212 LSC jede natürliche und, im Gegensatz zum deutschen Recht, auch eine juristische Person sein, die dann wiederum durch eine einzige natürliche Person vertreten wird, Art. 212 bis LSC.[6] Nach Art. 212.2 LSC muss der Verwalter, sofern die Satzung dies nicht bestimmt, nicht zwingend Gesellschafter sein, so dass vergleichbar der deutschen GmbH das Prinzip der Fremdorganschaft gilt.[7] Art. 213 LSC stellt Ausschlussgründe für das Amt des Verwalters auf.[8]

a) Bestellung und Abberufung der Verwalter

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Die Bestellung der Verwalter obliegt der ausschließlichen Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung, die auch nicht durch Satzungsbestimmungen geändert werden kann, Art. 214.1 LSC.[9] Die Bestellung entfaltet ab dem Moment der (formlosen) Annahme durch die Verwalter Wirkung und ist in ihrer Ausgestaltung als Einzel- oder Gesamtvertretung ins Handelsregister einzutragen, Art. 215 LSC.[10] Nach Art. 221 LSC üben die Verwalter ihr Amt grundsätzlich auf unbestimmte Dauer aus, sofern die Satzung nicht eine bestimmte Amtsdauer festlegt, in diesem Fall ist eine einmalige oder mehrmalige Wiederwahl möglich. Das Amt des Verwalters kann, außer durch Amtsniederlegung, Zeitablauf oder Tod gemäß Art. 223 LSC auch durch eine von der Gesellschafterversammlung beschlossene Abberufung enden.[11]

b) Kompetenzen und Pflichten des Verwalters

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Das LSC und andere Gesetze wie das LME[12] weisen den Verwaltern vielfältige Kompetenzen zu, die durch die interne Satzung der Gesellschaft weiter spezifiziert werden können.[13] Die Hauptkompetenzen des administrador bestehen gemäß Art. 209 LSC in der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft, deren Umfang sich nach den im LSC niedergelegten Bestimmungen richtet. Hierzu ordnet das Gesetz eine Reihe von Rechten und Pflichten der administradores an, die unumgänglich für die Führung und Leitung der Gesellschaft sowie den Schutz Dritter sind, die mit der Gesellschaft in Beziehung treten.[14] Von diesen Kompetenzen und Pflichten des Verwalters seien hier beispielhaft nur die Pflicht zur Einreichung der Gründungsurkunde beim Handelsregister (Art. 32.1 LSC), die Geltendmachung der Haftungsklage (acción de responsabilidad) nach Art. 74.1 LSC, die Koordinierung von Fusionen (Art. 33 LME) und Spaltungen (Art. 77 LME), Umwandlungen (Art. 9 LME), Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen (Artt. 295 ff. LSC) sowie die Buchführung (Art. 25 ff. CCo) und die Erstellung und die fristgerechte Einreichung der Jahresabschlüsse (Art. 253 LSC) genannt. Darüber hinaus obliegt ihm die Kontrolle der wirtschaftlichen und finanziellen Aktivitäten der Gesellschaft.[15]

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Die Befugnis zur Geschäftsführung (la géstion de la sociedad) ist von der Vertretungsmacht im Außenverhältnis als interne Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft zu trennen.[16] Obgleich Art. 209 LSC keine konkrete Aussage über den Umfang der Geschäftsführungsbefugnis trifft, darf diese jedenfalls nicht der Verwirklichung des satzungsmäßigen Unternehmensgegenstands zuwiderlaufen.[17] Vom Umfang umfasst sind aber nach herrschender Auffassung auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen, die ein hohes unternehmerisches Risiko beinhalten oder hohe Kosten mit sich bringen, solange sie mit dem satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand vereinbar sind.[18]

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Das LSC statuiert in den Artt. 225 ff. für den Verwalter der SL Pflichten (Los deberes de los administradores), deren Nichtbeachtung bzw. Verletzung zu einer Haftung gegenüber der Gesellschaft, den Gesellschaftern und den Gläubigern der Gesellschaft führt.[19] Art. 225.1 LSC ordnet an, dass die Verwalter bei Ausübung ihres Amtes und der Erfüllung der ihnen aus dem Gesetz und aus der Satzung erwachsenden Pflichten die Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers walten zu lassen haben. Dieser allgemeine Maßstab des ordentlichen Unternehmers dient zum einen als Kriterium für ein etwaiges Verschulden des Verwalters bei einer zivilrechtlichen Haftung und soll zudem als Richtlinie für all die Fälle gelten, in denen das Gesetz oder die Satzung eine solche nicht vorgeben.[20] Als Teil dieser Sorgfaltspflicht legt Art. 225.3 LSC dem administrador die Pflicht auf, sich sorgfältig über den Lauf der Gesellschaft zu informieren und statuiert ihm im Gegenzug ein individuelles Informationsrecht.[21] Da dem administrador nicht das unternehmerische Risiko aufgebürdet werden darf, ist gemäß Art. 226 LSC eine Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen, soweit er seinen Informations- und Überwachungspflichten im Vorfeld seiner unternehmerischen Entscheidung ordnungsgemäß nachgekommen ist.[22] Im Gegensatz zum deutschen Recht ist in Art. 227.1 LSC auch ausdrücklich die Treuepflicht des Verwalters gegenüber seiner Gesellschaft normiert. Danach haben die administradores ihr Amt als redliche Vertreter und loyal und im besten Interesse der Gesellschaft auszuüben.[23] Durch diese Verpflichtung soll sichergestellt werden, dass die administradores als Sachwalter fremden Vermögens bei Ausübung ihres Amtes in Konfliktsituationen ihre eigenen Interessen hinter die Gesellschaftsinteressen zurückstellen.[24] Eine Treuepflichtverletzung liegt demnach vor, wenn ein Verwalter eine Geschäftsentscheidung nicht im Interesse der Gesellschaft trifft, sondern ausschließlich aus eigenem Interesse heraus handelt.[25] Art. 227.2 LSC ordnet für diesen Fall entsprechend an, dass den administrador bei einer Treuepflichtverletzung nicht nur eine Schadensersatzpflicht für den dem Gesellschaftsvermögen entstandenen Schaden trifft, sondern er darüber hinaus der Gesellschaft die zu unrecht erhaltene Bereicherung zurück gewähren muss. Die Treuepflicht des administrador wird durch Art. 228 LSC durch eine Reihe von Pflichten und Verboten in einem Katalog von Regelbeispielen, die sich an die Verwalter richten, weiter konkretisiert.[26] Art. 228 e) i.V.m. Art. 299 LSC statuiert darüber hinaus eine Regelung für Interessenkonflikte, die den administrador verpflichtet, Situationen zu vermeiden, in denen seine Interessen, sei es auf eigene oder fremde Rechnung, mit dem Gesellschaftsinteresse oder seinen Gesellschaftspflichten kollidieren könnten.[27]

c) Vertretung der Gesellschaft

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Dem administrador als Verwaltungsorgan der SL obliegt gemäß Art. 233.1. LSC als ausschließliche Kompetenz die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft nach den in der Satzung niedergelegten Bestimmungen.[28] Der Umfang der Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle vom Gesellschaftszweck umfassten Handlungen, jegliche Beschränkungen sind gegenüber Dritten unwirksam, selbst wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind, Art. 234.1 LSC. Umgekehrt verpflichtet Art. 234.2 LSC die Gesellschaft gegenüber Dritten, die gutgläubig und ohne grobes Verschulden gehandelt haben, auch wenn sich aus der im Handelsregister eingetragenen Satzung ergibt, dass die fragliche Handlung nicht vom Gesellschaftszweck umfasst wird. Nach Art. 233.2. LSC richtet sich die Art der Vertretungsbefugnis nach der Organisationsform der Verwaltung.[29] Wurde nur ein Verwalter bestellt, steht diesem zwingend alleinige Vertretungsbefugnis zu, Art. 233.2.a) LSC.

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