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Die Auslegungen der Theologie

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Koran und Überlieferung werden erst durch die Auslegungen muslimischer Theologen konkret fass- und anwendbar. Dieser Auslegung ist jedoch hinsichtlich der Meinungsvielfalt nicht einfach Tor und Tür geöffnet. In erster Linie gelten hier die Rechtskompendien maßgeblicher Theologen und Juristen aus frühislamischer Zeit als wegweisend bis in die Moderne.

Bei Muhammads Tod im Jahr 632 n. Chr. lagen nach übereinstimmender muslimischer Sichtweise weder der Korantext noch die Überlieferungstexte vollständig vor, sondern allenfalls Bruchstücke. Die »Gewohnheit« (arab. sunna) des Propheten, die später in die Überlieferungstexte (hadithe) einfloss, muss allerdings in den ersten Jahrzehnten nach Muhammads Tod ein wichtiger Faktor für die praktische Organisation der muslimischen Gemeinschaft gewesen sein; vermutlich wurden die meisten Texte des Korans und der Berichte über Muhammad zunächst mündlich überliefert. Und auch die Mehrzahl der Korantexte soll von den Gewährsmännern der Gemeinde Muhammads mündlich bewahrt und rezitiert worden sein. Schriftliche Rechtstexte mit »islamischen« rechtlichen Regelungen existierten zur Frühzeit des Islam kaum in schriftlicher Form, sondern waren durch mündliche Tradierung allenfalls Teil des Gewohnheitsrechts geworden.

Dem Koran entnehmen wir, dass das altarabische Gewohnheitsrecht z. T. von Muhammad abgeschafft wurde: So verwirft Muhammad die offensichtlich aus vorislamischer Zeit stammende Praxis, neugeborene Mädchen aus Angst vor Verarmung zu vergraben (Sure 17,31), teilweise modifizierte Muhammad alte Bestimmungen. So wurden z. B. die Polygamie oder das Recht auf Blutrache begrenzt, aber nicht völlig abgeschafft (Sure 4,3; 2,178-179).

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