Читать книгу Die Scharia - Christine Schirrmacher - Страница 17
Was bedeutet der Anspruch der Scharia in der Praxis?
ОглавлениеSchon in den ersten Jahrzehnten nach Muhammads Tod dehnte sich der Islam bis nach Spanien und Zentralasien aus. Dort musste nicht nur eine funktionierende Verwaltung, sondern auch ein islamisches Rechtssystem möglichst rasch etabliert werden. In den ersten Jahrzehnten nach Muhammads Tod gab es das mit Sicherheit noch nicht. Bis zum Ende des 8. Jahrhunderts n. Chr. – also einem Zeitraum von rund 150 Jahren nach Muhammads Tod – gab es noch keine eigentliche islamische Rechtslehre, daher kann in der islamischen Frühzeit noch »nicht von einem einheitlichen sunnitischen Recht« gesprochen werden.14 Erst bis zum Beginn des 10. Jahrhunderts war das islamische Recht zu einem Regelwerk geworden, in dem auch definiert war, wie man neue Fälle nach allgemein gültigen Prinzipien lösen konnte.15
Dadurch, dass die islamischen Eroberungen schon zur Zeit der ersten vier Kalifen 632–661 n. Chr. rasch voranschritten, entstand schon sehr bald die Notwendigkeit, in den neu eroberten islamischen Gebieten ein Rechtssystem zu etablieren und viele konkrete Fragen v. a. des Ehe- und Familienrechts zu lösen. In den ersten Jahrzehnten standen dafür lediglich Korantexte und das angestammte Gewohnheitsrecht zur Verfügung. Leider ermöglicht es uns die spärliche Quellenlage nicht, eine lückenlose Geschichte der islamischen Rechtsentwicklung zu zeichnen. Aber es ist zu schlussfolgern, dass aus den Kreisen der ersten Schriftgelehrten der ersten Jahrzehnte, den ›ulama‹, juristische Diskussionszirkel um Gelehrte (arab. fuqaha‘) hervorgingen, »Gruppen von religiös orientierten Männern, die einige Gerichtsurteile von Gouverneuren und Richtern kritisierten«16. Dies geschah vor allem in Medina und Kufa17, in Mekka, Damaskus und Basra. Dort wurde die Erörterung praktischer Rechtsfragen praktiziert, sodass sich eine islamische Rechtswissenschaft (arab. fiqh) zu entwickeln begann. Daraus entstanden die »Rechtsschulen« (Auslegungstraditionen), von denen sich im sunnitischen Islam bis zum 10. Jahrhundert n. Chr. vier Schulen etablierten, die der Hanafiten, Hanbaliten, Schafiiten und Malikiten. Es muss darüber hinaus weitere Schulen gegeben haben, die jedoch nicht dauerhaft Bestand hatten.
Die drängendste Frage, die diese Rechtsgelehrten zu beantworten hatten, war die Frage, wie rechtliche Fragen entschieden werden konnten, für die sich kein Vorbild bzw. keine Handlungsanweisung im Koran und der Überlieferung fand. Dass der Koran und die Überlieferung als erste Quellen der Rechtsfindung zu betrachten waren, daran bestand unter den vier genannten sunnitischen Rechtsschulen kein Zweifel. Aber seit ash-Shafi‘i (gest. 820 n. Chr.) galt, dass auch die Übereinstimmung der Gelehrten in einer bestimmten Frage (arab. ijma‘) und der Analogieschluss (arab. qiyas) als Quellen der Rechtsfindung anerkannt wurden.