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aa) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB

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Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB grundsätzlich[19] möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung und deren voraussichtliche Auswirkungen öffentlich zu unterrichten. Die allgemeinen Ziele und Zwecke müssen bereits so weit entwickelt sein, dass sie einen gewissen Reifegrad besitzen (Vorstellungsreife).[20]

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Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung verfolgt mehrere Zwecke:[21] Primär dient sie, vgl. § 4a Abs. 1 BauGB, der vollständigen Ermittlung und der zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange. Die Gemeinde beschafft und vervollständigt das notwendige Abwägungsmaterial.[22] Sie erhält Kenntnis von den Wünschen und Befürchtungen der betroffenen Bürger. Weiterhin werden die Bürger aktiv in den Prozess der Vorbereitung politischer (Planungs-)Entscheidungen einbezogen, so dass die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auch einen demokratischen Zweck verfolgt. Da die Gemeinde als Satzungsgeber auch grundrechtlichen Schutzpflichten unterliegt, erfüllt die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung auch eine Rechtsschutzfunktion.


Zur Öffentlichkeit zählt jedermann, der ein Interesse an der Bauleitplanung hat.

Frühzeitig ist die Öffentlichkeitsbeteiligung, wenn die Planinhalte noch nicht verfestigt sind.

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Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung hat öffentlich zu erfolgen. Die Gemeinde kann nach eigener Entscheidung die Planung z.B. in öffentlichen Veranstaltungen oder Ausstellungen vorstellen. Das Kriterium „öffentlich“ ist jedoch verletzt, wenn die Gemeinde nur die planbetroffenen Bürger unterrichtet. Im Hinblick auf die Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BauGB hat der Bürger keinen Rechtsanspruch dahingehend, dass dies in Form einer öffentlichen Versammlung erfolgt. Es besteht lediglich ein Anspruch auf eine persönliche Anhörung.

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Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung können Informationen vor allem aus der ersten Fassung der Begründung des Planaufstellungsbeschlusses gemäß § 2a BauGB sein, sofern die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach dem Planaufstellungsbeschluss stattfindet.

Nicht erforderlich ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung in den Fällen des § 3 Abs. 1 S. 2 Nr 1 und Nr. 2 BauGB: Eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung kann unterbleiben, wenn nach § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies nicht oder nur unerheblich auf das Plangebiet und seine Nachbargebiete auswirkt. Eine Entbehrlichkeit ist ferner gegeben, wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf einer anderen Grundlage erfolgt ist, vgl. § 3 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BauGB.

Sollte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu einer wesentlichen Änderung des Planentwurfs führen, so muss sie nicht erneut durchgeführt werden. Dann muss eine öffentliche Auslegung i.S.d. § 3 Abs. 2 BauGB wegen § 3 Abs. 1 S. 3 BauGB erfolgen.

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Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 1 BauGB ist gegeben, wenn die Gemeinde bestimmte Planungsalternativen verwirft, bevor die Öffentlichkeit Gelegenheit hatte sich zu äußern.[23]

Unterstreichen Sie sich in Ihrem Gesetzestext bei § 214 Abs. 1 S. 1 BauGB nach der Nennung des „§ 3 BauGB“ den „Abs. 2“.

Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Unbeachtlichkeit, da in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB zwar § 3 BauGB, jedoch nur Abs. 2 und nicht Abs. 1 genannt ist.

Baurecht Baden-Württemberg

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