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a) Planaufstellungsbeschluss
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Lesen Sie § 1 DVOGemO, der die Formen der öffentlichen Bekanntmachung regelt.
Das Verfahren beginnt mit dem Beschluss des Gemeinderates einen Bebauungsplan aufzustellen (Planaufstellungsbeschluss). Aus Gründen der rechtsstaatlichen Bestimmtheit ist der Planbereich zu benennen.[10] Da der Inhalt des Bebauungsplanes erst nach Durchführung des dem Planaufstellungsbeschluss nachfolgenden Planungsverfahrens festgelegt ist, muss der Planaufstellungsbeschluss keine Aussagen über den zukünftigen Inhalt enthalten.[11] Dieser Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
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Fehlerfolgen: Das BauGB beschränkt sich darauf, den Planaufstellungsbeschluss nur zu erwähnen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 BauGB) oder Folgemaßnahmen von ihm abhängig zu machen. Derartige Folgemaßnahmen sind z.B. die Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB oder eine Zurückstellung von Baugesuchen gemäß § 15 BauGB (s.u. Rn. 241 ff.). Ein Beschluss vor der Auslegung nach § 3 BauGB wird vom BauGB nicht gefordert. Das Fehlen eines Planaufstellungsbeschlusses stellt daher keine Wirksamkeitsvoraussetzung dar.[12] Im Übrigen ist ein Verfahrensverstoß unbeachtlich, da in § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BauGB der Planaufstellungsbeschluss nicht genannt ist.
Hinweis
Für den Bürger löst der Planaufstellungsbeschluss keine Wirkungen aus. An ihn können die o.g. Folgemaßnahmen geknüpft werden.
Beachten Sie, dass im Rahmen der Prüfung dieser Folgemaßnahmen – im Gegensatz zur obigen Darstellung – ein rechtmäßiger Planaufstellungsbeschluss erforderlich ist.