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b) Organkompetenz, § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 GemO
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Im Rahmen der Organkompetenz ist zu prüfen, welches Organ innerhalb der Gemeinde für die Aufstellung eines Bebauungsplanes zuständig ist. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB legt bundesrechtlich nicht fest, welches Gemeindeorgan tätig werden muss. Die innergemeindliche Kompetenzverteilung richtet sich daher nach dem Kommunalrecht.[3]
Gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 GemO ist der Gemeinderat das Hauptorgan der Gemeinde. Er hat daher alle wesentlichen Gemeindeangelegenheiten zu beschließen.[4] Der Gemeinderat kann grundsätzlich Aufgaben auf beschließende Ausschüsse i.S.d. § 39 Abs. 1 S. 1 GemO oder auf den Bürgermeister, vgl. § 44 Abs. 2 S. 1 GemO, übertragen. Dies gilt jedoch nicht für den in § 39 Abs. 2 GemO festgelegten Aufgabenkatalog,[5] da der Gesetzgeber durch diese Regelung zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich dabei um wesentliche vom Gemeinderat zu regelnde Angelegenheiten handelt. Eine Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss ist für die Beschlussfassung über den Erlass von Satzungen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO und damit auch für den gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ausgeschlossen. Aus diesem Grund ist auch eine Übertragung auf den Bürgermeister unzulässig.[6]
Aus § 39 Abs. 2 Nr. 3 GemO kann ferner geschlossen, dass es sich um eine vom Gemeinderat zu treffende Grundsatzentscheidung und damit nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt für das der Bürgermeister gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 GemO zuständig wäre.
JURIQ-Klausurtipp
Die Auflistung in § 39 Abs. 1 GemO kann nicht nur im Baurecht als Auslegungshilfe zur Beurteilung der Frage, ob es sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung i.S.d. § 44 Abs. 2 S. 1 GemO handelt herangezogen werden.[7] Ist eine Auflistung der Angelegenheit gegeben, so handelt es sich um eine gemeindliche Grundsatzentscheidung für die der Gemeinderat gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GemO zuständig ist.
Somit handelt es sich der Aufstellung eines Bebauungsplans weder um ein Geschäft der laufenden Verwaltung, noch ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes dem Bürgermeister durch den Gemeinderat übertragbar, so dass dieser nicht gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 GemO zuständig ist. Es bleibt also gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 GemO bei der Grundsatzzuständigkeit des Gemeinderats (Organkompetenz).[8]
Wird der Bebauungsplan durch einen unzuständigen Verwaltungsträger erlassen, so ist dieser nichtig. Heilungsvorschriften sind nicht einschlägig: Eine Heilung nach §§ 214, 215 BauGB kommt nicht in Betracht, da es sich zum einen um eine Zuständigkeits- und nicht um eine Verfahrens- oder Formregelung und zum zweiten nicht um eine Vorschrift nach dem BauGB (vgl. den Wortlaut des § 214 Abs. 1 BauGB: „nach diesem Gesetzbuch“) handelt. Auch eine Heilung nach § 4 Abs. 4 S. 1 GemO scheidet aus, da es sich wiederum nicht um eine Verfahrens- oder Formschrift handelt. Fehlerfolgen:[9] Ein Verstoß gegen die Zuständigkeitsvorschriften führt daher zur Nichtigkeit des Plans.