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I. Ermächtigungsgrundlage
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Da die Festsetzungen in einem Bebauungsplan Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellen, bedürfen diese nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes einer (formell-)gesetzlichen Grundlage. Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplanes sind §§ 1 Abs. 3 S. 1, 2 und 2 Abs. 2 S. 1 BauGB.
3. Teil Kommunale Bauleitplanung › C. Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplanes und die Folgen eines Verstoßes gegen Vorschriften des BauGB › II. Formelle Rechtmäßigkeit