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dd) Formelle Behördenbeteiligung, § 4 Abs. 2 BauGB
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Die formelle Behördenbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB folgt, auch wenn die Auslegung zu einer Änderung des Bebauungsplanes geführt hat, gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 BauGB auf die frühzeitige Behördenbeteiligung. Erfasst sind Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange. Im Gegensatz zur frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung muss deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt sein. Die Frist für die Abgabe der Stellungnahme beträgt einen Monat, § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 BauGB. Diese soll jedoch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB angemessen verlängert werden.
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Hinweis
Gemäß § 4a Abs. 6 S. 1 BauGB können Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- oder Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen.
Sind diese Voraussetzungen gegeben tritt eine Präklusion[42] ein. Die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB entfaltet damit eine eingeschränkte formelle und wegen des Wortlautes der Vorschrift („und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist“) eine auch eingeschränkte materielle Ausschlusswirkung:
Die formelle Ausschlusswirkung liegt im Ausschluss verspätet vorgebrachter Stellungnahmen. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung. Eingeschränkt ist diese in dreifacher Hinsicht:[43]
1. Der Ausschluss wird nur ermöglicht („können“).
2. Der Ausschluss greift nicht ein, wenn es sich um Belange handelt, die der Gemeinde bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen und
3. der Eintritt der Präklusion ist gemäß § 4a Abs. 6 S. 2 BauGB von einem entsprechenden Hinweis nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB abhängig.
Die materielle Wirkung führt zu einem Ausschluss im Normenkontrollverfahren gemäß § 47 Abs. 2a VwGO (s.u. Rn. 586). Eingeschränkt ist diese Ausschlusswirkung neben dem oben genannten Grund auch wegen des diesbezüglich erforderlichen Hinweises, § 4a Abs. 6 S. 2 BauGB.
Zwingend berücksichtigt werden müssen demnach auch nach Fristablauf:[44]
1. | Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten sein müssen |
2. | Belange, die für die Rechtmäßigkeit der Abwägung von Bedeutung sind |
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Inhaltlich sollen sich die Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 S. 3 Hs. 1 BauGB auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Dabei sind sie verpflichtet, der Gemeinde verfügbare Informationen, die zur Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, zur Verfügung stellen. Es existiert eine Bringschuld der Behörden.[45] Wird der Entwurf aufgrund von Stellungnahmen geändert oder ergänzt, so ist das Verfahren gemäß § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB erneut durchzuführen. Dabei kann eine Beschränkung auf die geänderten oder ergänzten Teile und eine angemessene Verkürzung der Frist erfolgen, § 4a Abs. 3 S. 2 und 3 BauGB.
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Fehlerfolgen: Die Rechtsfolge eines Verstoßes besteht in der Beachtlichkeit, § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB. Es kann eine Heilung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2 und § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.
Lesen Sie § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB sorgfältig durch und verinnerlichen Sie dessen Normstruktur.
Hinweis
Bei den Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach §§ 3 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 und Abs. 5 S. 2, 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 (auch i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB), 22 Abs. 9 S. 2, 34 Abs. 6 S. 1 sowie § 35 Abs. 6 S. 5 BauGB ist die interne Unbeachtlichkeitsklausel (s. dazu Rn. 213) des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 BauGB zu beachten. Hiernach ist es unbeachtlich, wenn bei der Anwendung dieser Vorschriften
• | einzelne (nicht alle!) Personen, Behörden oder sonstigen Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind, |
• | einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind (unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 S. 3 BauGB) gefehlt haben |
• | der Hinweis nach § 3 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BauGB (auch i.V.m. § 13 Abs. 2 S. 2 BauGB und § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) gefehlt hat, |
• | wenn bei der Anwendung des § 13 Abs. 3 S. 2 BauGB die Angabe darüber, dass von der Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder |
• | wenn bei der Anwendung des § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB oder des § 13 BauGB (auch i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB) die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind. |