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b) Umweltprüfung und Umweltbericht
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Sofern die Gemeinde den Bebauungsplan im regulären Verfahren nach §§ 2 ff. BauGB aufstellt, muss sie gemäß § 2 Abs. 4 BauGB eine Umweltprüfung[13] durchführen. § 2 Abs. 4 BauGB konkretisiert die Belange der Verfahrensgrundnorm (§ 2 Abs. 3 BauGB).[14] Es sollen die gemäß §§ 1 Abs. 6 Nr. 7, 1a BauGB voraussichtlich erheblich Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden, § 2 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 BauGB. In die Planung ist einzustellen, was nach Lage der Dinge bedeutsam ist.[15] Was einzustellen ist, liegt im Ermessen der Gemeinde, denn gemäß § 2 Abs. 4 S. 2 BauGB legt die Gemeinde für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung für eine ordnungsgemäße Abwägung erforderlich ist (Scoping). § 2 Abs. 4 S. 3 BauGB legt hierfür den Maßstab fest. Die Umweltprüfung bezieht sich hiernach auf das, was nach gegenwärtigem Stand der Wissenschaft und anhand anerkannter Prüfungsmethoden angemessener Weise verlangt werden kann.
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Gemäß §§ 2 Abs. 4 S. 1 BauGB sind die Ergebnisse der Umweltprüfung in einem Umweltbericht zu dokumentieren. Bei diesem Umweltbericht handelt es sich gemäß § 2a S. 3 BauGB um einen gesonderten Teil der Begründung des Bauleitplans.
Hinweis
Erlässt die Gemeinde den Bebauungsplan im vereinfachten oder im beschleunigten Verfahren entfällt die Umweltprüfung (§ 13 Abs. 3 BauGB bzw. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB).
§ 2 Abs. 4 S. 4 BauGB stellt klar, dass das Ergebnis der Umweltprüfung in der nachfolgenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Dies folgt bereits aus dem Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB sowie aus der Verfahrensgrundnorm des § 2 Abs. 3 BauGB.[16] Verstößt die Gemeinde gegen § 2 Abs. 4 BauGB, ist dies zugleich ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB (s. Übungsfall 1).
Beispiel
Beim Scoping verkennt die Gemeinde A, dass für die beabsichtigte Planung eine umfangreiche Ermittlung der umweltbezogenen Auswirkungen auf Mensch und seine Gesundheit sowie auf die Bevölkerung insgesamt notwendig ist (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. c BauGB).
Die Gemeine A hat die Erforderlichkeit, in welchem Umfang und Detailierungsgrad dieser Belang des Umweltschutzes zu ermitteln ist, nicht zutreffend festgelegt. Sie verstößt daher sowohl gegen § 2 Abs. 4 S. 2 wie auch gegen § 2 Abs. 3 BauGB.
Fehlerfolgen: Da die Gemeinde im Falle eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 4 BauGB auch § 2 Abs. 3 BauGB verletzt, besteht die Rechtsfolge eines Verstoßes in der Beachtlichkeit gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB. Es kann jedoch eine Heilung nach § 215 Abs. 1 Nr. 1 und § 214 Abs. 4 BauGB erfolgen.
Fehlt die Umweltprüfung oder der Umweltbericht ganz, so liegt ein nach § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 und Nr. 3 Hs. 3 BauGB beachtlicher Verstoß vor.[17] Verletzt werden sowohl die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB als auch diejenigen über die Begründung der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Abs. 2 und 9 Abs. 8 BauGB.[18] Unbeachtlich ist gemäß § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 letzter HS BauGB eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht, wenn die Begründung nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist.