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a) Verbandskompetenz, §§ 2 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 3 BauGB

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Nutzen Sie die Chance und wiederholen Sie die Zuständigkeitsverteilung zwischen Gemeinderat und Bürgermeister.

Unter dem Begriff der Verbandskompetenz wird die Frage behandelt, welcher Verband aus der Gesamtheit der öffentlichen Gewalt für die Aufstellung des Bauungsplanes zuständig ist.[1] Gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 3 BauGB steht den Gemeinden als Träger der Planungshoheit in ihrem Gemeindegebiet die Verbandskompetenz zu.

Ausnahmen von der Verbandskompetenz der Gemeinde finden sich in §§ 203–205 BauGB. Diese sind jedoch wenig klausurrelevant.

JURIQ-Klausurtipp

Aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass ein rechtswidriger belastender Verwaltungsakt grundsätzlich nichtig ist, da durch einen solchen ein Grundrechtseingriff nicht rechtfertigt werden kann (Nichtigkeitsdogma).[2] Demgemäß führt auch ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zur Rechtswidrigkeit und damit zur Nichtigkeit.

Für den Bebauungsplan ist dieser Grundsatz wegen der Planerhaltungsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB quasi zur Ausnahme geworden. Es existiert der Grundsatz der Planerhaltung. Diese Ausnahme vom Nichtigkeitsdogma ist zulässig, da der parlamentarische Gesetzgeber dies selbst angeordnet hat.

In der Fallbearbeitung müssen Sie daher

1. den Bebauungsplan zunächst auf Verfahrensfehler untersuchen und auf die Folge der Rechtswidrigkeit hinweisen und dann
2. auf die Heilungs- und (Un-)Beachtlichkeitsvorschriften der §§ 214, 215 BauGB und die Möglichkeit eines planergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB eingehen.
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