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b) Anforderungen

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Weiter nennt Abs. 3 eine Reihe von Anforderungen an die Rechtsvorschriften. Danach ist bei beiden Verarbeitungszwecken der Zweck der Verarbeitung in der Rechtsgrundlage festzulegen. Der Zweckbindungsgrundsatz ist aber bereits primär-, als auch sekundärrechtlich normiert und mithin selbstverständlich zu erfüllen.[395] Jenem Erfordernis muss nicht ausdrücklich Rechnung getragen werden, sondern vielmehr reicht die Erkennbarkeit des impliziten Zwecks der Rechtsgrundlage.[396] Zudem muss sie ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen sowie verhältnismäßig in Bezug auf den verfolgten Zweck sein.[397]

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