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2. Relevanz für nichtöffentliche Stellen
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Unternehmen sollten sich bei ausschließlicher Anwendung von innerstaatlichen Normen, die auf Grundlage von Art. 6 Abs. 2 im BDSG n.F. erlassen wurden – namentlich insbesondere § 4 BDSG – der Diskussion um eine mögliche Europarechtswidrigkeit bewusst sein. Insofern wird teilweise die Frage aufgeworfen, ob § 4 BDSG mit Blick auf die Wahrnehmung öffentlicher Interessen wirksam erlassen wurde.[414] Im Falle der Nichtanwendung des BDSG ist an Amtshaftungsansprüche gegenüber der Aufsicht zu denken.