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2. BDSG n.F.

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§ 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Hier ist eine strenge Zweckbindung vorgesehen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BDSG). Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist (§ 4 Abs. 3 S. 3 BDSG).

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§§ 23 und 24 BDSG enthalten spezielle Regelungen zur Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen (§ 23) sowie durch nichtöffentliche Stellen (§ 24). § 23 BDSG sieht einen sechs Ziffern umfassenden Katalog vor, nach dem eine Verarbeitung unter neuem Zweck zulässig sein kann. Die Regelung für nichtöffentliche Stellen (§ 24) ist merklich schlanker und erlaubt eine Verarbeitung zu einem anderen als dem ursprünglichen Zweck lediglich für die Gefahrenabwehr oder im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche. Nichtöffentliche Stellen werden ihre etwaigen im Wege einer Zweckänderung stattfindenden Verarbeitungsvorgänge demnach hauptsächlich an Art. 6 Abs. 4 zu messen haben (vgl. dazu unten Rn. 260 ff.).

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In diesem Licht liest sich auch § 48 BDSG, der die „Verarbeitung zu anderen Zwecken“ im Rahmen der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erlaubt (vgl. dazu ab Rn. 280 ff.). § 48 BDSG befindet sich in Teil 3, den „Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gem. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680“[417] und ist daher nur im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit anwendbar.

DS-GVO/BDSG

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