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b) BDSG a.F.

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Zentrale Norm im Hinblick auf eine Zweckänderung im BDSG a.F. war § 28 Abs. 2, der die Datenverarbeitung „für einen anderen Zweck“ regelte. Bereits hierin war also eine „Durchbrechung des Zweckbindungsgrundsatzes“ angelegt.[423] Diese Ausnahme beschränkte sich jedoch auf die Übermittlung und die Nutzung, andere Nutzungsarten im Rahmen einer Zweckänderung waren lediglich nach § 28 Abs. 1 BDSG a.F. zulässig. Die geregelten Anwendungsfälle waren auf die Wahrung eigener berechtigter Interessen oder das Vorliegen allgemein zugänglicher Daten sowie auf die Wahrung berechtigter Interessen Dritter, die Gefahrenabwehr sowie die wissenschaftliche Forschung begrenzt. Für die zweckändernde Weiterverarbeitung der öffentlichen Stellen war § 14 Abs. 2 BDSG a.F. die zentrale Norm. Hierin wurden neun Tatbestände geregelt, nach denen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen das Speichern, Verändern oder Nutzen „für andere Zwecke“ als zulässig erachtet wurde. Größtenteils finden sich die dort normierten (Ausnahme-)Tatbestände in der gleichen oder in ganz ähnlicher Form auch im BDSG n.F. wieder.[424]

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