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4. Relevanz für Aufsichtsbehörden

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Wenn Aufsichtsbehörden Normen, die im Rahmen der Öffnungsklauseln in den Mitgliedstaaten erlassen wurden, trotz mangelnder Beanstandung der entsprechenden BDSG-Normen durch die EU-Kommission nicht anwenden, dann sind sie schon mit Blick auf drohende Amtshaftungsprozesse gehalten, die Unionsrechtswidrigkeit der im Rahmen der Öffnung erlassenen Regelungen genau zu prüfen. Sie müssen sich bewusst darüber sein, dass in der Nichtanwendung derartiger Bestimmungen deren einstweilige faktische Verwerfung liegt. Weil der Anwendungskonflikt der verantwortlichen Stelle zwischen DS-GVO und BDSG n.F. mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, bis der EuGH die Rechtslage geklärt hat, geht die Aufsicht bei Nichtanwendung des BDSG erhebliche Kostenrisiken bei Prozessen ein, wenn sie Bußgelder verhängt. Entscheidet sie sich für ein Vorgehen im Wege der Anweisung, so ist das prozessuale Kostenrisiko erheblich reduziert. Der Streitwert dürfte sich dann nicht nach der Bußgeldhöhe richten, sondern pauschal geringer bemessen lassen. Weil der Anwendungskonflikt der verantwortlichen Stelle zwischen DS-GVO und BDSG n.F. mit weitreichenden Konsequenzen verbunden ist, bis der Europäische Gerichtshof die Rechtslage geklärt hat, geht die Aufsicht bei Nichtanwendung des BDSG erhebliche Kostenrisiken bei Prozessen ein, wenn sie Bußgelder verhängt. Entscheidet sie sich für ein Vorgehen im Wege der Anweisung, so ist das prozessuale Kostenrisiko erheblich reduziert. Der Streitwert dürfte sich dann nicht nach der Bußgeldhöhe richten, sondern sich pauschal geringer bemessen lassen.[415]

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