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a) DSRL

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Der Zweckbindungsgrundsatz wurzelt in Art. 5 lit. b der Konvention Nr. 108 des Europarates.[422] Dieser wurde in abgewandelter Form auch in die DSRL übernommen. Die DSRL bestimmte in ErwG 28, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten dem angestrebten Zweck zu entsprechen habe, dafür erheblich sein musste und nicht darüber hinauszugehen habe. Es wurde insbesondere festgelegt, dass die Zwecke eindeutig und rechtmäßig sein müssen und bei der Datenerhebung festgelegt werden müssen. Auch fand sich hier der explizite Hinweis, dass die Zweckbestimmungen der Weiterverarbeitung nach der Erhebung nicht mit den ursprünglich festgelegten Zwecken unvereinbar sein dürfen. Diese Weiterverarbeitung wurde sodann nochmals in ErwG 29 näher erläutert. Dort wurde nämlich die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten für historische, statistische oder wissenschaftliche Zwecke als „im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung“ angesehen. Hierfür musste der umsetzende Mitgliedstaat „geeignete Garantien“ vorsehen. Diese müssen insbesondere ausschließen, dass die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden. Die wesentlichen Inhalte dieser Erwägungsgründe finden sich auch in Art. 6 Abs. 1 lit. b der DSRL wieder.

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