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1. Erwägungsgründe

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ErwG 50 benennt die Grundlagen der in Art. 6 Abs. 4 geregelten Zweckänderungen. Im Wesentlichen finden sich dort die Voraussetzungen, die auch im eigentlichen Text der Vorschrift niedergeschrieben sind. Teilweise enthält ErwG 50 aber auch darüber hinausgehende Ausführungen, die zum Verständnis und zur Auslegung der Vorschrift herangezogen werden können. Insbesondere wird statuiert, dass im Falle der Vereinbarkeit von neuen Zwecken und denen, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, keine andere gesonderte Rechtsgrundlage erforderlich ist als diejenige für die Erhebung der personenbezogenen Daten.[416]

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