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b) Berichtsinhalt, Berichtsformat
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Der Inhalt und das Format des Berichts an die Behörden entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der Berichtsinhalte an Leitungsgremien und die externe Kommunikation des Unternehmens. Wenn im Einzelfall kein besonderes Format verabredet ist, empfiehlt sich eine Abklärung mit den Behörden, ob von dort Bedenken gegen die Vorlage der im Projekt entstandenen Berichterstattung (strategisches und operatives Reporting) bestehen.
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Aus schlechten Erfahrungen der Praxis zu den angeblich möglichen „Abschichten“ von Themen und Inhalten bei Berichten, die die kfm. Betriebsführung, Sorgfaltsgrundsätze oder betriebswirtschaftliche Faktoren usw. betreffen, ist davon abzuraten, zweierlei Berichte entstehen zu lassen, die man dann unterschiedlichen Adressaten übergibt. Die für eine Trennung der Berichterstattung angeführten Gründe (bspw. der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, der Schutz der Selbstbelastungsfreiheit von Mitarbeitern, die Angst vor einer unkontrollierten Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen durch Ermittlungsbehörden[40] etc.) können als Argumente gegen eine umfassende Kooperation ausgelegt werden. Wenn das Unternehmen auf dem Standpunkt steht, jede Seite solle die eigenen Aufgaben in der ihr vorgegebenen prozessualen Logik und rechtlichen Umgebung durchführen, dann spricht nichts für eine Trennung von Berichtsinhalten, sondern alles für eine Nichtherausgabe. Will man aber die Akzeptanz der eigenen Berichterstattung (bspw. als Sachverständigengutachten gegen einen Ermittlungsvorwurf) erreichen, dann sollte man sich auch für die vollständige Übergabe des Berichts entscheiden. Was im technischen und medizinischen Bereich längst akzeptiert ist, sollte sich auch für kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Themen durchsetzen.