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I.Öffentliche Auftraggeber

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Adressat und Verpflichteter des Vergaberechts ist der öffentliche Auftraggeber. Die Definition des öffentlichen Auftraggebers findet sich in § 99 GWB, der den persönlichen Anwendungsbereich des GWB-Vergaberechts festlegt.

§ 99 GWB liegt ein funktioneller Auftraggeberbegriff zugrunde, d. h. die Auftraggebereigenschaft wird – anders als beim institutionellen Auftraggeberbegriff, der auf die Pflicht zur Beachtung haushaltsrechtlicher Bestimmungen abstellt – nicht an eine öffentlich-rechtliche Organisationsform, sondern an die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben angeknüpft. Der öffentlichen Hand sollen zur Aufgabenerfüllung alle Organisationsformen, auch privatrechtliche, zur Verfügung stehen, ohne dass die Beschaffungstätigkeit dieser u. U. auch privatrechtlichen Einrichtungen dem Vergaberecht entzogen ist.

Vergabe öffentlicher Aufträge

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