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II.Auftragsnehmer

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Dem Auftraggeber stehen als potentielle Vertragspartner die Wirtschaftsteilnehmer gegenüber. Wirtschaftsteilnehmer kann jedes Subjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit sein, das weder Verbraucher ist noch im Rahmen hoheitlicher Befugnisse tätig wird; auf eine bestimmte Rechtsform, eine dauerhafte Betätigung am Markt oder Gewinnerzielungsabsicht kommt es hierbei nicht an.70 Daher kann auch eine Kapitalgesellschaft der öffentlichen Hand auf eine Ausschreibung bieten, wenn sie weder an der Vorbereitung der Vergabe noch an der Vergabeentscheidung beteiligt war und dadurch einen wettbewerbswidrigen Wissensvorsprung gegenüber den Konkurrenten erlangen konnte.71 Maßgeblich für die Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer ist die Herstellung oder Verteilung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die nicht zu privaten Zwecken erfolgt, sondern dem Erwerbsleben zugerechnet wird. Unternehmen sind daher auch Freiberufler, staatliche Unternehmen, Universitäten und deren Einrichtungen72 sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts, soweit diese berechtigt sind, wie ein Unternehmen am Wettbewerb teilzunehmen.73

Vergabe öffentlicher Aufträge

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