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5.Sonstige Auftraggeber

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§ 99 Nr. 4 GWB erfasst Auftraggeber im Bereich öffentlich geförderter Projekte. Es handelt sich um natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit Letztere nicht unter Nr. 2 fallen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung von bestimmten Bauvorhaben nachfragen und die für das Gesamtprojekt erforderlichen Mittel zu mehr als 50 % von Auftraggebern nach § 99 Nr. 1 bis 3 GWB erhalten. Als einschlägige Bauvorhaben benennt die Vorschrift abschließend Tiefbaumaßnahmen, die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäude, wobei auch die damit in Verbindung ­stehenden Dienstleistungen und Auslobungsverfahren erfasst werden. Jedenfalls für bestimmte umfangreichere Bauvorhaben, die im Allgemeininteresse verwirklicht werden, soll es keinen Unterschied machen, ob öffentliche Auftraggeber diese Aufträge selbst vergeben oder durch Dritte vergeben lassen, wenn dabei überwiegend Finanzmittel der öffentlichen Hand zum Einsatz kommen.

Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern mit (z. T.) verschiedenen Bedarfen eingeleitet, spricht man von einer „zentralen Beschaffung“.

Vergabe öffentlicher Aufträge

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