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1.Gebietskörperschaften als „klassische“ Auftraggeber

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Zur Anwendung des GWB-Vergaberechts sind zunächst Gebietskörperschaften wie Bund, Länder und Gemeinden und deren öffentlich-rechtliche Sondervermögen62 sowie weitere juristische Personen des öffentlichen Rechts (Anstalten, Stiftungen) verpflichtet. Die genannten Rechtssubjekte werden auch als „klassische Auftraggeber bezeichnet; sie bereiten selten Schwierigkeiten bei der Einordnung als öffentliche Auftraggeber.

Fall 5:Merkels Vorschlag

Sachverhalt:

Die Stadt Holzhagen beschließt, ihre Gebäude und deren Inventar versichern zu lassen. Sie beauftragt daraufhin den Makler Merkel, eine Ausschreibung der Versicherungsleistungen vorzubereiten und durchzuführen, wobei die Maklervereinbarung mit Vorlage eines Vergabevorschlages für die Gebäudeversicherung der Stadt endet. Merkel schreibt im Namen der Stadt die Versicherungsleistungen im Supplement des Amtsblattes der EU im Offenen Verfahren aus. Es gehen acht Angebote ein, unter denen Merkel nach eingehender Prüfung dasjenige der Heureka Brandkasse als Vorschlag auswählt. Die Stadt möchte dem Vorschlag folgen und informiert die Bieter über die beabsichtigte Zuschlagserteilung. Die unterlegene K & O-Versicherung beantragt daraufhin die Einleitung eines Nachprüfverfahrens. War die Ausschreibung rechtmäßig?

Lösung:

Auftraggeber ist die Stadt. Auch wenn sie das Verfahren durch einen Makler durchführen lässt, soll sie Vertragspartnerin des Versicherungsvertrages werden; ihr Versicherungsbedarf soll gedeckt werden. Grundsätzlich hat der Auftraggeber die Möglichkeit, sich Dritter bei der Durchführung der Ausschreibung zu bedienen, um sich deren Sachverstand zunutze zu machen. Diese Verfahrensweise entspricht etwa der gängigen Praxis bei der Vergabe von Bauleistungen, bei der Ingenieurbüros der betroffenen Fachrichtung die Ausschreibung vorbereiten und die Angebotsauswertung mit dem Erstellen eines Vergabevorschlages übernehmen. Die Einschaltung eines Maklers in die Ausschreibung begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Sie beseitigt aber nicht die Verpflichtung zur EU-weiten Ausschreibung. Diese Verpflichtung hat der Makler erfüllt. Die Ausschreibung erfolgte somit rechtsfehlerfrei.

Problemtisch könnte sein, wenn die Vergütung des Maklers von einer möglichst niedrigen Prämie abhängt (i. S. eines Erfolgshonorars), während im Vergabeverfahren für die Wertung der Wirtschaftlichkeit der Angebote neben dem Preis auch qualitative Kriterien, wie Service und Versicherungsumfang, berücksichtigt werden sollen. Dann könnte ein Interessenkonflikt beim Makler entstehen. Besser ist es in diesem Fall, mit dem Makler eine Festvergütung zu vereinbaren.

Vergabe öffentlicher Aufträge

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