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4.Sektorenauftraggeber

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§ 100 GWB qualifiziert natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die in bestimmten Aufgabenfeldern („Sektoren“) tätig werden, als öffentliche Auftraggeber. Als Sektoren gelten nur noch68 die in § 192 GWB aufgeführten Bereiche der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung.69

Sektorenunternehmen gelten einmal dann als öffentliche Auftraggeber, wenn sie einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Hand unterliegen. Auch wenn der beherrschende Einfluss des Staates fehlt, handelt es sich um öffentliche Auftraggeber, wenn Sektorenunternehmen ihre Tätigkeiten auf der Grundlage von besonderen oder ausschließlichen Rechten ausüben, die von einer zuständigen Behörde gewährt wurden. Nach § 100 Abs. 2 GWB handelt es sich bei diesen um solche Rechte, die dazu führen, dass die Ausübung dieser Tätigkeiten einem oder mehreren Unternehmen vorbehalten wird und dass die Möglichkeit anderer Unternehmen, diese Tätigkeit auszuüben, erheblich beeinträchtigt wird. Erfasst werden z. B. Unternehmen, denen der Staat Privilegien bzw. eine Monopolstellung einräumt, etwa durch Gewährung von Wegerechten, Ausschließlichkeitsrechten (Anschluss- und Benutzungszwang zugunsten privater Unternehmen) und Grundstücksnutzungsrechten.

Vergabe öffentlicher Aufträge

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