Читать книгу Vergabe öffentlicher Aufträge - Dieter B. Schütte - Страница 26
3.Verbände
ОглавлениеNach § 99 Nr. 3 GWB sind auch Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2 der Vorschrift fallen, öffentliche Auftraggeber. Der Begriff „Verband“ umfasst Zusammenschlüsse aller Art, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt. Er erfasst insbesondere Zweckverbände und Spitzenverbände wie etwa Städte- und Landkreistage.