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3.Verbände

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Nach § 99 Nr. 3 GWB sind auch Verbände, deren Mitglieder unter Nr. 1 oder 2 der Vorschrift fallen, öffentliche Auftraggeber. Der Begriff „Verband“ umfasst Zusammenschlüsse aller Art, ohne dass es auf die Rechtsform ankommt. Er erfasst insbesondere Zweckverbände und Spitzenverbände wie etwa Städte- und Landkreistage.

Vergabe öffentlicher Aufträge

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