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Badegewässer - Naturbäder Bädergestaltung
vermögen des Gewässers).
Gesetzliche Bestimmungen, wie die Richtlinien für die Wasserqualität der Badegewässer (Lan-desgesetze) oder andere (z.B. Naturschutzge-biet, Erhaltung des Biotops, Wasserschutzzone, Fischerei oder Schifffahrt) sind zu beachten.
Die Erreichbarkeit sollte weniger als 50km vom nächsten Siedlungsschwerpunkt entfernt sein. Der Bedarf und das vorhandene Angebot an Freibadewasserflächen muss untersucht wer-den. Es sollten nur Naturbäder eingerichtet werden, wenn im Einzugsgebiet mit < 30.000 Einwohnern mind. 2000 m2 oder bis 100.000 Einwohnern 4.000 m2 Freibadewasserfläche vorhanden ist.
Naturbadgrößen, Einrichtung
Bei Binnenseen sollte zur Erhaltung des Bio-tops höchstens 20% der Wasserfläche für Badezwe-cke genutzt werden. Die Badewasserfläche ist von einer Liege- und Spielfläche zu begren-zen, die 35% der Gesamtwasserfläche des Sees oder max. das Doppelte der Badewasserfläche beträgt.
Die Abgrenzungen der Wasserflächen hat in einem Verhältnis von Nichtschwimmer zu Schwimmer wie 3:2 zu erfolgen. Die Wassertiefe des Nichtschwimmerbereichs muss 0...1,35m, bei max. 10% Gefälle betragen. Die Wassertiefe in Kleinkinderzonen ist 0...50cm.
Schwimmende Badeinseln von mind. 6,0 m2 werden empfohlen.
Bauliche Anforderungen
Strände können aufgespült oder aufgeschüttet sein. Gewisse Pflanzen (Flechtbinse, Wasser-schwaden und Seerose) werden zur Ansiedlung im Uferbereich empfohlen. Strände sollten min-destens 5m breit sein. Die Uferzugänge sind von verletzungsgefährdendem Bewuchs frei-zuhalten. Bei ungünstiger Ufergestaltung ist je 1000m2 Landfläche ein Badesteg von mindes-tens 2m Breite anzulegen. Uferzonen sind als Regenerationszone mit entsprechenden Pflan-zen zu beleben.
Parkflächen: 1 PKW + 2 Fahrradstellplätze pro 200...300m2 Landfläche.
Versorgung: Trinkwasser, Elektrizität, Fern-sprechanschluss wird empfohlen.
Entsorgung: Je 1000m2 Landfläche ist ein Müll-behälter mit 50 Liter erforderlich. Bei Mülltonnen: je 20 Stück wird ein Sammelbehälter mit 1m3 Inhalt benötigt. Die Ableitung oder Klärung des Abwassers wird nach der Ortssatzung geregelt.
Eingangsbereich: ca. 4% der Landfläche mit Kasse, Personalraum (>8m2) und Geräteraum (20 bis 100 m2).
Umkleideplätze: Je 1000m2 Landfläche 1 Platz (freie Sichtschutzwände oder geschlossene Kunststoffkabinen). Für je 5.000 m2 Landfläche sind 5 Toiletten (2 Sitze für Damen, 1 Sitz u. 2 Stände für Herren) und 1 Kaltdusche (mind. jedoch zwei) erforderlich.
Sprunganlagen: Versetzbare Sprungbretter und Plattformen. Bei wechselnden Wasserstän-den sind die Mindestwassertiefen nach der GUV 18.14 einzuhalten.
Wartung und Aufsicht
Wasser, Ufer und Boden sind frei von pflanzlichen und tierischen Lebewesen zu halten, die störend oder gefährdend für die Badenden sein können. So sind Stoppeln von Ried- und Schilfgräsern sowie hartschalige Muscheln zu entfernen.
Die Wassertiefe im Sprungbereich ist laufend zu kontrollieren. Die Wasserflächen für Plansch-, Springer-, Schwimmer- und Nichtschwimmerbe-reiche sind mit Schwimmbalken, Begrenzungs-seilen und/oder Hinweisschildern deutlich abzu-grenzen. Laufstege dürfen keine Gefahrenquel-le darstellen (Splitter, Rutschgefahr, Anstrich, Ebenheit, Öffnungen).
Die Aufsicht sollte von einem erhöhten Stand-platz aus erfolgen. Für Erste Hilfe soll ein Raum oder Zelt von mindestens 6m2 vorhanden sein. Hier ist auch die Erste-Hilfe-Ausrüstung und eine Notrufeinrichtung unterzubringen. Bei mehr als 100m Strandlänge können erhöhte Aufsichtsplät-ze mit Sonnenschutz bei max. Entfernung von 50m zum Ufer eingerichtet werden. Bei mehr als 200m Strandlänge sollte 1 Boot mit Rettungsaus-rüstung (Rettungsring mit Wurfleine) zur Verfü-gung stehen, das entweder ständig patrouilliert oder an einer günstigen Stelle einsatzbereit liegt (siehe Abschnitt 1.3.2.9, Rettungsgeräte).
Die Anforderungen an die Wasserqualität sind im Abschnitt „Wasserbeschaffenheit der Bade-gewässer“ geregelt (siehe Abschnitt 8.4.).