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Kompetenzen für Kantone und Bund

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Ab 1884 fördert der Bund die Berufsbildung, siehe hier. Über eine Steuerungsmöglichkeit verfügt er mangels einer Grundlage in der Verfassung aber nicht, ausser indem er die Ausrichtung von Beiträgen an Bedingungen knüpft. In die Lücke springen einerseits die Kantone und anderseits die damals neu entstandenen Verbände der Unternehmer und der Arbeiter. [Verbände]


Abbildung 5 An der landwirtschaftlichen Meisterprüfung 1945 wird auch das Wissen über die Zugleistungen der Kühe geprüft, denn sie hatten einen hohen Stellenwert als Arbeitstiere in der Landwirtschaft (Archiv für Agrargeschichte, Bern)

Der Schweizerische Gewebeverband, gegründet 1879, fördert die berufliche Ausbildung durch Studien zu einschlägigen Fragen, durch die Entwicklung von Musterverträgen und die Propagierung der Lehrabschlussprüfung. [1879b] Gewerkschaften und der Schweizerische Gewerkschaftsbund, gegründet 1880, [1858a] versuchen in den Verhandlungen zum Abschluss von Tarifverträgen auf die Berufsbildung einzuwirken, insbesondere bezüglich des Schutzes der Lernenden.

Kantonale Gesetzgebung: Kapitel 04

Beginnend 1890 mit dem Kanton Neuenburg erlassen die meisten Kantone Gesetze zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer − und damit der Lehrlinge − und nach und nach auch Bestimmungen zur Gestaltung der Berufslehren. Sie regeln Ausbildungsinhalt und -dauer und führen Obligatorien bezüglich des Besuchs des beruflichen Unterrichts während der Arbeitszeit und zur Durchführung der Lehrabschlussprüfungen ein.

Mit der Revision des Obligationenrechts 1912 treten erste Bestimmungen auf Bundesebene in Kraft: Das Obligationenrecht (Teil des Zivilgesetzbuches) enthält seither Bestimmungen zum Lehrvertrag im Rahmen der Regelungen verschiedener Arbeitsverträge.

Bereits 1908 erhielt der Bund auch die Kompetenz, «über das Gewerbewesen einheitliche Vorschriften aufzustellen». Das Volk stimmte einer diesbezüglichen Ergänzung der Bundesverfassung zu und entsprach damit einer langjährigen Forderung des Gewerbeverbands. [1908a] Aber erst 1930 erlässt er – als erster (weil vergleichsweise am wenigsten umstrittener) Teil der Gewerbegesetzgebung – das «Bundesgesetz über die berufliche Ausbildung» (BbA). Es legt fest, dass ein schriftlicher Lehrvertrag zu unterzeichnen ist, dass die Lernenden neben der Ausbildung in Betrieben fachlichen Unterricht besuchen und gegen Schluss der Lehre die Lehrabschlussprüfung ablegen müssen. Es sieht neben der beruflichen Grundbildung bereits die Meisterprüfung vor, erste Angebote der höheren Berufsbildung. Der Gültigkeitskreis des Gesetzes bleibt aber auf das Gewerbe beschränkt, weil es auf dem Gewerbeartikel der Verfassung fusst. Immerhin bekommt es dank einer breiten Auslegung des Begriffs «Gewerbe» auch Gültigkeit für Industrie, Handel und später zusätzlich für einen Teil des Dienstleistungssektors.

Entstehung und Inhalt des ersten Bundesgesetzes zur Berufsbildung: Kapitel 05

Die land- und milchwirtschaftliche Berufsbildung wird, wie oben dargelegt, ab 1951 in einem Gesetz zur Förderung der Landwirtschaft geregelt. Die Kompetenz zur Regelung der Ausbildung von Berufen des Sozial- und Gesundheitswesens sowie der Kunst erhält der Bund erst bei einer weiteren Revision der Bundesverfassung 1999, siehe hier.

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