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I. Potenziell erhebliche Schädigung durch Kartelle

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Unternehmen können durch Kartellrechtsverstöße auf vielfältige Art und Weise geschädigt werden. Hierbei geht es nicht nur um klassische Preiskartelle, sondern auch um anderes kollusives Zusammenwirken von Wettbewerbern, wie Markt- und Kundenaufteilungen, sowie Quoten- und Submissionsabsprachen.11 Daneben sind auch kartellrechtswidrige Absprachen entlang der Veräußerungskette12 oder einseitiges kartellrechtswidriges Verhalten13 relevant. Eine kartellrechtswidrige Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen muss auch nicht stets eine vollwertige Absprache zwischen Wettbewerbern darstellen, um wettbewerbsbeschränkend zu wirken.14 Es reicht, wenn Unternehmen bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lassen.15 Hierfür kann16 bereits der Austausch wettbewerblich relevanter Informationen, die Aufschluss über Marktstrategien der Wettbewerber geben und so die Ungewissheit über das künftige Marktgeschehen verringern, genügen.17 Aber auch bei einseitigem kartellrechtswidrigem Verhalten, z.B. in Form des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, kann die Forderung einer Schadenskompensation erfolgversprechend sein. Neben Schäden durch die kartellrechtswidrige Handlung sind in diesem Fall auch Schadensersatzansprüche aufgrund entstandener Rechtsverfolgungskosten (z.B. Abwehrmaßnahmen durch Unterlassungsklagen, Beiladung zu einem kartellbehördlichen Verfahren) wahrscheinlich.18

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Während die Forderung einer Kompensation etwaiger Rechtsverfolgungskosten oder bei kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen direkter Vertragspartner für die Unternehmensleitung betroffener Unternehmen womöglich auf der Hand liegt, sind andere Fälle, wie die mittelbare Schädigung am Ende einer Veräußerungskette, mitunter nicht so einfach zu beurteilen.19

Kartellrechtliche Schadensersatzklagen

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